In einer wegweisenden Entscheidung war die Kanzlei Mingers & Kreuzer vor dem Oberlandesgericht Köln erfolgreich. Es ging um die Frage, ob und in welchem Rahmen die Kindesmutter, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht über Ihr Kind ausübt, anderen Familienmitgliedern das Umgangsrecht einräumen muss. Diesbezüglich wurde in Erster Instanz noch entschieden, dass ein Umgangsrecht der Großmutter neben einem schon bestehenden Umgangsrecht des Kindesvaters grundsätzlich zu dulden sei, da dies offensichtlich dem Kindeswohl entsprechen würde. In Zweiter Instanz kippte das Oberlandesgericht Köln diese Entscheidung und begründete dies damit, dass das Kind aufgrund der Trennungssituation der Eltern offensichtlich schon genügend belastet sei. Daher wurde der Großmutter kein gesondertes Umgangsrecht zugesprochen.
Das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass das Kind durch die diversen Umgangstermine unter zu starken Druck geraten könne, was dem Kindeswohl nicht entspreche. Weiterhin war das Gericht der Auffassung, dass das Kind – welches sich bereits in einem Loyalitätskonflikt zwischen den Kindeseltern befand – zusätzlich auch bezüglich der Großmutter in einen Loyalitätskonflikt geraten könne.
Dies sah das Oberlandesgericht als nicht vertretbar an. Als sodann der Großmutter empfohlen wurde, ihren Umgangsrechtsantrag zurückzunehmen, folgte diese der gerichtlichen Empfehlung.
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