Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Fraglich ist jedoch oftmals, ob bei beiderseitigen Vereinbarungen von Sonderurlaub, beispielsweise durch Pflegezeiten oder ähnlichem der eigentliche Urlaubsanspruch bestehen bleibt.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass der gesetzliche Urlaub nach einem Sonderurlaub aufgrund von Pflegezeit, der auf einer gemeinsamen Vereinbarungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht nicht gekürzt werden darf.
Die Erfurter Richter sahen zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer solchen Kürzung, beispielsweise bei Elternzeit oder Wehrdienst, nicht jedoch im speziellen Fall der Pflegezeit.
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