Pünktlich zum Tag der Pressefreiheit kam eine Affäre des CSU-Generalsekretärs Stephan Mayer ans Licht. Mayer soll einen Bunte-Reporter aufs Äußerste bedroht haben. Das Ganze erinnert an die Affäre rund um den ehemaligen Bundespräsidenten Wulf. Wie Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law) den Sachverhalt rechtlich bewertet und warum dieser auch verfassungsrechtlich äußerst pikant ist, erfahren Sie im Folgenden!
Der CSU-Generalsekretär Mayer hat einem Bildreporter telefonisch mitgeteilt – nachdem dieser einen Artikel geplant hat, über ein bislang verheimlichtes uneheliches Kind: „Ich werde Sie ausfindig machen. Ich verfolge Sie bis ans Ende Ihres Lebens. Ich verlange 200.000 Euro Schmerzensgeld. Die müssen Sie mir noch heute überweisen.“
„Zum einen haben wir durch diese Nachricht einen Eingriff in die Pressefreiheit“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers (mingers.law). Die Pressefreiheit schützt die Presse vor Einmischung seitens des Staates. „Diesen Fall haben wir hier. Der Herr Mayer wird wohl in seiner Position als Amtsträger an die Presse herangetreten sein“, erläutert Markus Mingers weiter (mingers.law). Möglicherweise könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. „Das Persönlichkeitsrecht des Herrn Mayer als Vater, steht der Pressefreiheit gegenüber“, so der Rechtsanwalt (mingers.law). Hierbei gibt es eine Regel, die mögliche Eingriffe rechtfertigen kann:
Regel: „Was wahr ist, darf gesagt werden.“ – Dies gilt jedoch grundsätzlich dann nicht, wenn die Privat- oder Intimsphäre betroffen wäre. Auch wenn der Artikel wohl in die Privat- oder Intimsphäre des Generalsekretärs eingegriffen hätte, so greift hier eine Ausnahme von der Ausnahme, da überragendes „Öffentliches Interesse“ an der Veröffentlichung besteht. „Das würde Ich hier zweifelsfrei bejahen – bei einem CSU-Generalsekretär“, sagt Mingers (mingers.law).
Ein Eingriff in die Pressefreiheit besteht demnach – die Bunte durfte derartig berichten.
„Der Herr Mayer ist so konkret geworden, dass es auch einen strafrechtlichen Charakter hat“, mahnt Markus Mingers (mingers.law) an. Die Aussage stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, welche im strafrechtlichen Sinne sowohl eine Bedrohung als auch eine Nötigung darstellen kann. „Wenn mit einem Übel gedroht wird, um wie hier eine Handlung, also die Nichtveröffentlichung zu bewirken und dann auch noch Geld verlangt wird, dann kann es auch schon in Richtung einer Erpressung nach § 253 des Strafgesetzbuchs gehen“, so Mingers (mingers.law) weiter.
„Die Äußerungen des Herrn Mayer sind nicht nur geschmack- und würdelos, sondern stellen einen Eingriff in die Pressefreiheit dar und sind auch strafrechtlich relevant!“, bilanziert der Rechtsanwalt
(mingers.law).
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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