Bild: Ljupco Smokovski / shutterstock.com
Erblasser können ihre Hinterbliebenen im Testament ohne Begründung enterben lassen, dennoch steht ihnen weiterhin ein Pflichtteilanspruch zu! Doch wie sieht es aus, wenn die Hinterbliebenen, beispielsweise eine Tochter, den Vater sogar geschlagen und beleidigt hat? Steht ihr immer noch der Pflichtteil zu?
Grundsätzlich steht erstmals jedem Kind, das von seinem Elternteil enterbt wurde, der Pflichtteil zu. Als Erblasser kann man seine Kinder jederzeit und ohne Begründung enterben lassen, doch dem Erben stehen weiterhin Pflichtteilansprüche zu. Im Normalfall kann dem Hinterbliebenen dieser Pflichtteilanspruch auch nicht entzogen werden, doch wenn beispielsweise der Vater von seinem Kind grob beleidigt und sogar schlägt, kann diesem Kind sogar der Pflichtteilanspruch entzogen werden!
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat von einem Fall berichtet, in dem eine Tochter ihren Vater mehrfach ins Gesicht geschlagen hat und ihn schwer beleidigt hat und ihm gewünscht hat, er solle „verrecken“. Die Handgreiflichkeit kam zustande, weil der Vater seine Tochter kritisiert hat, da diese ihren Mann und drei minderjährige Kinder, wegen ihrer neuen Beziehung zu einem verheirateten Mann, verlassen hat.
Der Vorfall ereignete sich in Anwesenheit des Ehemannes der Frau und ihrer Tochter. Dies schrieb der Erblasser auch in sein Testament und ließ die Tochter, die ihn unter anderem als „Drecksschwein“ beleidigt hat, enterben und entzog ihr ihren Pflichtteilanspruch.
Nachdem der Vater verstorben war, wollte die Tochter ihren Pflichtteil einfordern, doch das Oberlandesgericht (OLG) in Saarland erklärte den Entzug des Pflichtteilanspruchs für wirksam! Die Tochter habe sich gegen ihren Vater eines „schwer vorsätzlichen Vergehens“ schuldig gemacht.
Damit man einem Hinterbliebenen den Pflichtteil rechtmäßig entziehen kann, muss eine Pietätsverletzung vorliegen. In dem beschriebenen Fall war dies der Fall, da die Tochter ihren Vater wiederholt geschlagen hat und grob beleidigt hat, und dies sogar im Beisein anderer.
Hinzu kommt noch, dass man, anders bei der einfachen Enterbung, einen konkreten Grund angeben muss und die Handlung genau beschrieben muss. Wenn der Hinterbliebene wegen einer Straftat den Pflichtteil entzogen bekommen soll, muss das Gerichtsurteil und Aktenzeichen angegeben werden!
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter. Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.
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