Die Folgen des Coronavirus treffen unzählige Unternehmen schwer. Arbeitgeber reagieren darauf nun häufig mit einem Personalabbau. Da eine Kündigung oft jedoch nicht so leicht ist, wird leider ab und zu etwas nachgeholfen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen!
Um bestimmte Mitarbeiter loszuwerden, greifen Arbeitgeber auch zu dreisten Mitteln. Eine davon ist die Beförderung in eine Position, die den Qualifikationen des Mitarbeiters nicht entspricht. Dadurch sind Fehler nur eine Frage der Zeit, wodurch der Arbeitgeber die Kündigung schließlich begründen kann. Falls der Arbeitnehmer nicht bereits vorher freiwillig gegangen ist.
Dieser Trick ist weit verbreitet. Der Arbeitgeber degradiert einen seiner Mitarbeiter, weshalb dieser fortan unterfordert ist und weniger verdient. Zulässig ist dieser Methode nicht, sofern der vorherige Arbeitsplatz nicht gänzlich weggefallen ist. In diesem Fall wäre eine Änderungskündigung denkbar und möglich.
Auch wenn dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, rechtfertigt dies nicht zwingend eine fristlose Kündigung. Geht der Gekündigte in der Folge dagegen vor, wird unter Umständen vor Gericht ein Vergleich erzielt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die fristlose in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wird.
Arbeitnehmer müssen innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen, falls dieser gegen die Kündigung vorgehen möchten. Mit dem Verpassen der Frist, verfällt ein möglicher Anspruch. Versendet der Arbeitgeber somit mehrere Kündigungen, verliert der Mitarbeiter nicht selten den Überblick. Geht dieser anschließend nicht gegen alle Kündigungen vor, ist die Kündigung in der Regel rechtens.
Ein klassischer Fall von Schikane. Ein Arbeitnehmer wird in eine Position versetzt, mit der er überfordert ist und bekommt zusätzlich einen direkten Kontrolleur an die Seite. Die dadurch entstehende Verunsicherung führt zu Fehler, wodurch die Begründung der Kündigung gegeben ist.
Im Arbeitsvertrag sind mögliche Versetzung in der Regel festgelegt. Laut Bundesarbeitsgericht darf allerdings die tägliche Pendelroute nicht mehr als 83 Kilometer umfassen. Versetzt der Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter, nach dem Motto „Aus den Augen, aus dem Sinn“, in eine mehrere Hundert Kilometer entfernte Filiale, ist dies nicht zulässig.
Sofern es der Genesung dient, dürfen sich Arbeitnehmer während einer Krankschreibung an einem frei gewählten Ort aufhalten. Bekommt der Arbeitgeber jedoch beispielsweise durch Social Media mit, dass sich eben jener Mitarbeiter am Strand oder ähnlichem aufhält, sind Kündigungen nicht selten. Rechtens sind diese unter Umständen jedoch nicht, da der Aufenthaltsort lediglich der Genesung dienen muss. Wie genau dieser aussieht, ist nicht von Belangen.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.