Bild: Ditty_about_summer/ shutter stock.com
Bauarbeiten im Flur, Kakerlaken im Badezimmer und verdorbenes Essen – schlaflose Nächte statt entspannender Urlaub. Was kann ich als Reisender dagegen unternehmen? Näheres dazu finden Sie hier!
Reisemängel bei Pauschalreisen werden vom speziellen Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Das Angebot des Reiseveranstalters muss mehrere Leistungen beinhalten. Dies kann sich beispielsweise aus den Kombinationen Flug, Unterkunft, Verpflegung oder auch Ferienhaus zusammensetzen.
Als Reisender können Sie einen Anspruch geltend machen, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ein Reisemangel besteht in den Fällen, in denen in Reiseprospekten oder im Internet Versprechungen gemacht werden, die sich anschließend als unrichtig herausstellen. Beispiele hierfür sind störender Restaurationslärm an einem Wellnesswochenende oder ein ersatzlos ausgefallener Museumsbesuch während einer Kulturreise. Neben vertraglichen Vereinbarungen zwischen Reisendem und Reiseveranstalter kommen ebenfalls übliche Reiseerwartungen zum Tragen.
Obwohl es zahlreiche Punkte geben kann, die in Ihrem Urlaub zu bemängeln sind, fallen diese nicht unbedingt in die Kategorie der Reisemängel. Nicht inbegriffen sind unter anderem bloße Unstimmigkeiten, das allgemeine Lebensrisiko und oder kulturelle Umstände. Beispiele hierfür sind regionale Gerichte, religiöse Riten oder unerwünschtes Ungeziefer im Hotelzimmer.
Grundsätzlich sollten Sie sich an die Standards des jeweiligen Landes anpassen. Das gilt allerdings nicht für Standards, mit denen der Reiseveranstalter geworben hat. Diese sind einzuhalten! Darunter fallen Ausstattung oder abweichende Zimmergröße des Hotelzimmers sowie verdorbenes Essen oder störende Baumaßnahmen.
Im Falle eines Reisemangels haben Sie Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadensersatz, gegebenenfalls sogar auf Vertragskündigung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Reisemangel Ihrem Vertragspartner melden. Wenden Sie sich hierbei an den Reiseveranstalter – nicht an die Hotelleitung oder das Reisebüro.
Verweigert der Reiseveranstalter die Mängelbeseitigung, können Sie eine Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Preisminderung wird von der Frankfurter Tabelle vorgegeben. Darin enthalten sind mehrere Mängelkategorien sowie Schwere der Beeinträchtigung. Die Richtwerte sind allerdings nur als Orientierung anzusehen – Gerichte sind nicht an sie gebunden.
Auch wenn Sie keine Pauschalreise antreten, sondern lediglich Einzelleistungen buchen, haben Sie als Reisender gewisse Rechte von denen Sie im Falle von nicht hinnehmbaren Umständen Gebrauch machen können. Allerdings müssen Sie sich an die ausländischen Gesetze und deren Maßstäbe halten.
Wichtig für Sie ist somit, dass Sie sich, bevor Sie eine Individualreise antreten, über die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes informieren.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier finden Sie den Link zu einem themenverwandten Video.
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