Bild: srzaitsev / shutterstock.com
Gerade in Großstädten kommt es häufig vor, dass Autobesitzer ihren PKW parken und mehrere Tage nicht benutzen, weil sie auf öffentliche Verkehrsmittel zurück greifen. Jedoch sollte man nicht darauf vertrauen, dass ein zulässiger Parkplatz auch immer zulässig bleibt. Mobile Halteverbotsschild kommen häufig zum Einsatz und verändern dadurch die Sachlage.
Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied jetzt in einem solchen Fall, dass 48 Stunden, also zwei volle Tage, zwischen dem Aufstellen eines solchen Schildes und dem Abschleppen eines dadurch falsch geparkten PKWs, genügen, um den Fahrzeughalter mit den dadurch entstandenen Kosten zu belasten.
Bei besagtem Fall in Düsseldorf parkte die Klägerin ihrem Wagen in einer Straße und flog daraufhin in den Urlaub. Am Tag danach wurde am Vormittag aufgrund eines Umzugs dort eine Halteverbotszone errichtet. 4 Tage nachdem die Frau das Auto dort parkte, sollte also das Halteverbot beginnen. An diesem Tag wurde das Auto der Klägerin daher auch abgeschleppt. Die Kosten sollte natürlich die Fahrzeughalterin selbst tragen. Gegen diesen Kostenbescheid wehrte sie sich vor Gericht.
Ihre Klage blieb vor Gericht jedoch erfolglos. Das OVG Münster sah eine Frist von 48 Stunden zwischen Aufstellen des Schildes und Abschleppen des Fahrzeuges als zumutbar an. Ein Dauerparker sei durchaus dazu in der Lage innerhalb dieser Zeitspanne zu überprüfen, ob es irgendeine Änderung der Verkehrsregeln an dem Ort gibt, an dem er sein Fahrzeug platziert hatte.
Obwohl andere Gerichte mittlerweile eine Frist von 3 vollen Tagen gewähren, wollte das OVG Münster nicht von seiner bisherigen Rechtssprechung abweichen.
Es ist also ratsam, sein geparktes Auto trotz Nichtnutzung im Auge zu behalten, um solche Problematiken zu vermeiden. Auch einen etwaigen Vertrauensschutz, dass eine Parkzone unbegrenzt erlaubtes Parken bietet, gibt es nicht. Daher gilt in diesem Fall: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser!
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