Bild: non c/ shutter stock.com
Man fährt Runde um Runde um den Supermarktparkplatz – und dann sieht man sie, die freie Parklücke. Bevor man aber im eleganten Wendemanöver rückwärts einparken kann schnappt ihn ein anderer Autofahrer den Platz weg. Darauf folgt häufig noch ein rechtfertigendes „Selbst Schuld!“ oder ein „Sie waren halt zu langsam.“ Nun gibt es Rechtsklarheit über eine der größten Streitpunkte im Straßenverkehr: Wem steht das Recht auf eine Parklücke zu?
Eine derartige Situation ist rechtlich bedenklich. Nach § 12 Abs. 5 StVO hat derjenige Autofahrer ein Recht auf die Parklücke, der sie zuerst erreicht hat. Erreicht bedeutet hier allerdings nicht, dass er sich bereits in der Parklücke befinden muss – vielmehr reicht das direkte Umfeld aus. Der Vorrang bleibt ihm somit erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Hier darf der andere Fahrer nicht einfach in die Parklücke wegschnappen. Es kommt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtsgebot von § 1 Abs. 2 StVO in Betracht.
Auf die bessere Einfahrtposition kommt es laut den Richtern des Oberlandesgericht lediglich dann an, wenn zwei Autofahrer im gleichen Moment vor der Parklücke vorfahren.
Autofahrer die sich nicht daran halten und das Recht des Schnelleren für sich in Anspruch nehmen, riskieren rechtliche Konsequenzen! Das Wegschnappen der Parklücke stellt einen Verstoß gegen die Regelung des § 12 Abs. 5 StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Hier wird Ihnen ein Bußgeld verhängt. Sollte es zusätzlich zu einem Verkehrsunfall kommen, drohen darüber hinaus zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen.
Nein, das ist unzulässig. Das gibt auf jeden Fall Ärger, wenn Autofahrer einfach eine Parklücke durch eine andere Person beziehungsweise einen Gegenstand freihalten. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm kommt auf jeden Fall neben einer Ordnungswidrigkeit die Nötigung nach § 240 StGB infrage, welche eine Straftat darstellt. Allerdings muss hier die Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation im Sinne des § 240 StGB vorliegen.
Für Sie als Autofahrer gilt also: rechtlich gesehen können Sie sich eigentlich damit Zeit lassen, ehe sie in eine Parklücke hineinfahren. Problematisch ist allerdings man im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung zu beweisen, dass ein anderer Autofahrer unzulässig in eine Parklücke hineingefahren ist. Dies kann im Einzelfall etwa durch Zeugenaussagen oder Aufnahmen einer Videokamera möglich sein.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers abschließend noch in einem aktuellen Video, wie die Rechtslage bei einem Unfall durch rückwärts Ausparken ist.
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