Das Kinderkrankengeld dient berufstätigen Eltern dazu, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der Corona-Pandemie nimmt das Problem der Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung zu. Nun wurde der Anspruch dahingehend erweitert.
Wieviele Krankentage stehen Familien jetzt zu? Wer ist anspruchsberechtigt? Und gilt der Anspruch auch bei Schließung von Schule oder KiTa? Die Antworten finden Sie im Folgenden.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kinder unter zwölf Jahre alt sind. Bei Kindern mit einer Behinderung besteht der Anspruch auch über das zwölfte Lebensjahr hinaus.
Der Anspruch besteht nicht nur dann, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung zu Hause erforderlich ist. Dabei darf im Haushalt keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind zur Verfügung stehen.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern profitieren von diesem Anspruch nicht. Sie werden grundsätzlich auf einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSchG (Infektionsschutzgesetz) verwiesen, wenn sie ihrer Tätigkeit aufgrund Kinderbetreuung nicht nachgehen können.
Wichtig: wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 IfSchG.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde Anfang 2021 von 10 auf 20 Tage pro Kind und Elternteil erhöht, um Eltern in der Corona-Pandemie weiter zu unterstützen. Nun steigt der Anspruch erneut: von 20 auf 30 Tage pro Elternteil und Kind.
Elternpaare können somit pro Kind 60 Tage Krankengeld geltend machen. Für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen – bei Alleinerziehenden maximal 130 Tage.
Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns. Ein Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht werden kann.
Der komplette Anspruch auf Kinderkrankengeld darf für die Betreuung des Kindes aufgrund von Schul- oder KiTa-Schließungen, der Aufhebung der Präsenzpflicht oder Einschränkung des Zugangs verwendet werden.
Der Anspruch muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Es muss nachgewiesen werden, dass das Kind krank ist, die Betreuungseinrichtung geschlossen ist oder die Präsenzpflicht aufgehoben wurde. Dabei kann die Krankenkasse auch die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder Schule verlangen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!
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