Endlich ist Präsenzunterricht in den Schulen wieder möglich. Doch nicht alle Schüler*innen freuen sich darüber. Abgesehen von Ausnahmefällen mit individuellen gesundheitlichen Bedenken, müssen alle Schüler*innen wieder in die Klasse zurückkehren. Das hat gestern das OVG NRW entschieden. Nähere Informationen dazu finden Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall reichte ein Schüler der 8. Klasse eines Düsseldorfer Gymnasiums Beschwerde gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf ein. Das Gericht hatte einen Anspruch seinerseits auf Distanzunterricht verneint.
Der Kläger war der Ansicht, in der aktuellen Pandemielage genieße sein Recht auf körperliche Unversehrtheit Vorrang vor der Pflicht zum Schulbesuch. Zudem habe das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) nur unzureichende Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion von Schüler*innen mit dem Corona-Virus ergriffen.
Die Beschwerde wurde gestern vom Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW zurückgewiesen. Der 19. Senat begründete seine Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht lediglich in wenigen Ausnahmefällen und vorübergehend bestehe. Der Kläger stelle jedoch keinen solchen Ausnahmefall dar. Vielmehr ginge es ihm allgemein um die pandemiebedingte Gefahr.
Nach den Vorgaben des Schulministeriums NRW kommt eine Entbindung von der Schulbesuchspflicht nur bei einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung in Frage. Entweder müssen die Schüler*innen selbst oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person gesundheitlich gefährdet sein. Ein allgemeines Gesundheitsrisiko durch die Corona-Pandemie reicht nicht aus.
Das OVG nahm eine Abwägung zwischen Individualgrundrechten und der Schulpflicht vor. Nach der Argumentation des Senats müssten in der Pandemie-Situation sowohl das Risiko einer Infektion sowie mögliche Folgeerkrankungen als auch gesundheitliche, psychologische und soziale Beeinträchtigungen durch anhaltenden Distanzunterricht bewertet werden. Das Land habe dabei einen gewissen Entscheidungsspielraum.
Die Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht genüge den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schüler*innen. Zudem stehe es im Einklang mit den Menschenrechten.
Es sei aktuell vertretbar, am Präsenzunterricht festzuhalten – allerdings nur solange die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen beachtet werden. Es gilt die Einhaltung der Maskenpflicht, Quarantänebestimmungen und Testpflicht in Schulen sowie die Beachtung von Zugangsbeschränkungen für Gemeinschaftseinrichtungen.
Wenden Sie sich für weitere Fragen an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.