Bild: Alex Brylov / shutterstock.com
Das Genie beherrscht das Chaos, oder wie war das noch gleich? Manche Menschen können im Chaos bekanntlich besser arbeiten. Viele Arbeitgeber schätzen jedoch eine ordentliche und saubere Arbeitsumgebung. Generell darf man als Chef Anordnungen zur Ordnung im Betrieb oder Essen am Arbeitsplatz machen. Manche Entscheidungen bedürfen jedoch einer Zustimmung des Betriebsrates.
Laut einem Urteil des Arbeitsgericht Würzburg (Az.: 12 BV 25/15) darf der Chef nicht einfach unüberlegt Anordnungen treffen bezüglich der Ordnung am Arbeitsplatz der Mitarbeiter.
Der Fall: Der Arbeitgeber gab per Email vor, dass persönliche Gegenstände (dazu zählen beispielsweise Fotos, Pflanzen etc.) zukünftig nicht mehr als 10 Prozent der vorhandenen Fläche belegen dürften. Auch sollen keinerlei Möbel, Wände und Glasflächen mehr beklebt werden. Die Arbeitgeber haben sich in den Büroräumen leise zu verhalten und ihren Schreibtisch ordentlich hinterlassen. Ungenutzte Schreibtischen dürfen nicht als Ablage dienen und auch der Müll sei zu trennen und die Pflanzen zu pflegen. Eine Zustimmung des Betriebsrates hat sich der Arbeitgeber vorher nicht eingeholt, was ihm dann zum Verhängnis wurde, denn der Betriebsrat klagte.
Weisungen, die da Arbeitsverhalten betreffen, bedürfen keinerlei Zustimmung durch den Betriebsrat. Daher sind die Aufforderungen den Arbeitsplatz sauber zu halten, in gewissen Bereichen leise zu sein und die Möbel nicht zu bekleben rechtskräftig. Nicht jedoch alle anderen Anweisungen, denn diese betreffen die betriebliche Ordnung und müssen vorher mit dem Betriebsrat abgesprochen werden und eine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden.
Das LAG Berlin entschied übrigens kürzlich zudem, dass auch ein Essensverbot nur in Absprache mit dem Betriebsrat ausgesprochen werden darf (Az.: 7 Ta BVGa 520/16).
Aber auch Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein: Denn weigert man sich gegen eine Weisung, die sich im Nachhinein als rechtswirksam herausstellt, kann es zu einer Abmahnung oder sogar zu einer Kündigung kommen.
Die Grenze zwischen Weisungen bezüglich des Arbeitsverhaltens und der betrieblichen Ordnung ist schmal und oftmals schwierig genau festzulegen. Häufig wird je nach Einzelfall beurteilt. Daher sollte man lieber einmal mehr Absprachen tätigen, als im Endeffekt vor Gericht zu stehen.
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