Das Landgericht (LG) Koblenz hat über einen „Pharming“-Fall entschieden: Eine Frau ist beim Online-Banking einem Betrug zum Opfer gefallen. Muss die Bank der Kundin den Schaden ersetzen? Nähere Informationen zum Urteil finden Sie im Folgenden!
In dem vorliegenden Fall vor dem LG Koblenz hatte eine Kundin ihre Bank auf Schadensersatz verklagt. Sie hatte sich beim Online-Banking eingeloggt und eine Überweisung durchführen wollen. Auf dem Computer der Klägerin öffnete sich dabei ein Schadprogramm. Das Fenster dieses Programmes hatte eine Aufforderung enthalten, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die Kundin startete irritiert die Anmeldung neu. Es wurde jedoch dasselbe Fenster erneut geöffnet.
Beim zweiten Mal kam die Frau der Aufforderung nach. Um eine Überweisung zu tätigen, muss diese durch eine Sicherheitsnummer, die von einem TAN-Generator erzeugt wird, bestätigt werden. Dabei zeigt das Gerät die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an. Die Kundin gab die entsprechende Nummer ein. Das Schadprogramm konnte so eine reale Überweisung vornehmen, sodass 9.847,78 € von ihrem Konto abgebucht wurden.
Die Kundin argumentierte, sie hätte diese Betrugsmasche, auch unter „Pharming“ bekannt, nicht erkennen können. Zudem habe sie ihren Computer mit einem Virenprogramm geschützt.
Die Bank hingegen verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Kundin sei grob fahrlässig gewesen.
Das Urteil fiel zulasten der Klägerin aus: Das LG Koblenz lehnte einen Anspruch der Kundin auf Schadensersatz ab. Sie habe grob fahrlässig gehandelt und ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
Die Frau habe keinerlei Überlegungen angestellt, noch beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Laut Gericht habe der Vorgang auf ein fragwürdiges Geschehen hingedeutet. Es könne in solchen Fällen von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings beendet.
Es sei mehr als ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Die Klägerin habe die reale Kontonummer und den tatsächlich Überweisungsbetrag sehen können. Laut LG hätte sie hier misstrauisch werden müssen – spätestens aber bei Angabe der hohen Summe.
Aufgrund der Tätigung der Überweisung trotz zweifelhafter Umstände habe die Frau einen groben Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten als Bankkundin begangen. Den Schaden müsse sie somit selbst tragen.
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