Das OLG Hamm hat am 24.06.2011 entschieden, dass einem Kläger kein Amtshaftungsanspruch in Form eines Schadensersatzanspruches wegen einer überlangen Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht, wenn nicht die Verzögerung zu einem konkreten Schaden geführt hatte.
Das OLG Hamm hat zwar insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung festgestellt.
Allerdings führte diese Verzögerung nicht zu einem Schaden des Klägers.
Nach den Feststellungen des OLG Hamm sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem ohne Verzögerung durchgeführten Rechtsstreit eine erfolgreiche Zahlung der insolventen Beklagten erhalten hätte.
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