Bild: Syda Productions / shutterstock.com
Knöllchen privater Dienstleister sind ungültig! Dies entschied das OLG Frankfurt vergangene Woche. Was bedeutet dies nun für den Autofahrer? – Wir klären auf!
Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde Klage eines Mannes verhandelt, der im Jahr 2017 einen 15-Euro-Strafzettel erhielt. Dieser wurde allerdings nicht von einem Angestellten des Staates, sondern von Seiten eines privaten Dienstleisters ausgestellt. Da jedoch nur der Staat dazu berechtigt ist, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, sind derartige Knöllchen unzulässig.
Übrigens: Gleiches gilt auch für das Blitzen im Auftrag von Kommunen. Dies beschlossen die zuständigen Richter bereits vor zwei Monaten.
Prinzipiell bezieht sich das Urteil auf das Bundesland Hessen. Da diese Arbeiten allerdings bundesweit von privaten Dienstleistern übernommen werden, sind wohl Millionen Strafzettel in ganz Deutschland betroffen. Bundesländer, wie zum Bespiel Berlin, Hamburg oder Niedersachsen lehnen dies hingegen grundsätzlich ab.
Aber! – Anwendbar ist dieses Urteil nur im öffentlichen Raum. Bei Supermarktplätzen handelt es sich beispielsweise um Privatgrundstücke, weshalb private Firmen hier weiterhin arbeiten dürfen.
In Kommunen, wo private Dienstleister beauftragt wurden, sollten die Strafzettel nicht vorschnell beglichen werden. In solchen Fällen lohnt sich die Nachfrage bei der Behörde, wer dies denn ausgestellt hat. Wurde das Knöllchen tatsächlich nicht vom Staat selber erstellt, haben Verbraucher das Recht, mithilfe des aktuellen Urteils, Einspruch einzulegen. Bei Verweigerung der Auskunft, könnte über einen Anwalt Akteneinsicht verlangt werden.
Eine Erstattung der bereits gezahlten Strafe könnte jedoch schwierig werden, weil die Gerichte Klagen erst ab einem Knöllchen-Wert von 250 Euro wieder aufnehmen.
Das Urteil zeigt bereits die ersten Auswirkungen. So hat die Stadt Darmstadt unmittelbar nach Bekanntwerden einem privaten Unternehmen gekündigt, woraufhin noch in diesem Jahr 14 neue Stellen geschaffen werden sollen.
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