Etliche besorgte Eltern haben in den letzten Wochen Anregungen zur Einleitung von Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aufgrund der Schutzmaßnahmen während der Coronapandemie an Familiengerichte eingereicht. Die Familiengerichte wiesen diese Anregungen alle unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit ab. Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Karlsruhe entschied.
Eine Mutter hatte mittels eines Schreibens am 21.03.2021 beim Familiengericht in Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens gem. §1666 BGB angeregt. Laut ihrer Ansicht gefährdeten schulinterne Anordnung einer Realschule im Rahmen des Pandemieschutzes das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder.
Das Familiengericht verwies das Verfahren ohne weitere Prüfung an ein Verwaltungsgericht. Es ginge um die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrunde liegenden Rechtsverordnung. Das Familiengericht sei nicht zuständig. Die Mutter legte Beschwerde ein. Jetzt entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Das OLG hob die Entscheidung des Familiengerichts Pforzheim wieder auf. Eine bloße Anregung an das Familiengericht wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung beschreibt noch kein förmliches gerichtliches Verfahren. Stattdessen muss das Familiengericht aufgrund einer solche Anregung gem. § 24 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen eine Vorermittlung einleiten. Das Gericht muss im Zuge dieser Ermittlungen feststellen, ob ein rechtfertigender Anlass zur Verfahrenseinleitung besteht. Die Verweisungen der Anregungen, ohne vorherige Ermittlungen einzuleiten, ist also nicht rechtmäßig und das Familiengericht muss erneut tätig werden.
Wir empfehlen allen, deren Anregungsantrag vom Familiengericht aufgrund von Verweisung auf Verwaltungsrecht zurückgewiesen worden ist, hiergegen Beschwerde einzulegen.
Diejenigen, die bis jetzt gezögert haben Anregungseinträge einzureichen, empfehlen wir, den Rückenwind dieses Urteils zu nutzen und dies jetzt zu tun. Die Familiengerichte sind nun gezwungen, ihrer Pflicht nachzukommen und zumindest Ermittlungen anzustellen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/8081 oder dem Kontaktformular auf der Website. Wir beraten Sie gerne!
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