Die Weihnachtszeit hat begonnen, man entstaubt alte Weihnachtsdekoration und fügt neuen Kleinod hinzu. Es blinkt und funkelt an jedem Fenster, Tannenkränze zieren Haus- und Wohnungstüren. Doch wie viel Dekoration ist zu viel Dekoration?
Wir klären, wie viel weihnachtlicher Wohnungszierde wo angebracht werden kann, ohne die besinnliche Stimmung zwischen Vermieter und anderen Nachbarn zu stören.
Weihnachtsdekor in der Wohnung?
Ja. Der weihnachtlichen Vorfreude sind innerhalb der Wohnung keine Grenzen gesetzt und gehört zum vertragsmäßigen Gebrauch. Hier gilt aber natürlich, dass Sicherheit vorgeht: Achten Sie darauf, dass Stromleitungen durch Lichtinstallationen wie Lichterketten und Leuchtbildern nicht überlastet sind. Schon beim Kauf sollten Sie auch auf die in Deutschland erforderliche Zertifizierung und Zulassung durch Prüfstellen Ihrer Lichterketten achten, um einen möglichen Brand zu vermeiden.
Weihnachtsdekor im Treppenhaus?
Hier gilt: Nachfragen! Klären Sie die Dekofrage mit Ihrem Vermieter, bevor Sie Nachbarn und Vermieter mit Tannenbäumchen, Lichterketten o.Ä. in Weihnachtsstimmung bringen wollen. Zurückhaltung ist angesagt: Berücksichtigen Sie die Wünsche, Belange und vielleicht auch mögliche Einwände Ihrer Nachbarn und selbstverständlich des Vermieters.
Ein Weihnachtskranz an der Wohnungstür ist natürlich erlaubt, anders sieht es aber aus, wenn es um das Aufstellen von Weihnachtsschmuck vor Notausgängen bzw. in Fluchtwegen geht.
Nachsicht ist ebenfalls beim Aufstellen von Duftkerzen oder der Installation von Duftsprays im Treppenhaus geboten: Einen unterschwelligen Duft nach Zimtplätzchen, Anis oder Bratapfel müssen Nachbarn nicht tolerieren. Unbeaufsichtigt brennende Kerzen bergen zudem auch die Gefahr eines Brandes im Treppenhaus und ist daher auch nicht erlaubt.
Weihnachten auch vor der Tür
Im Vorgarten oder an der Fassade: Grundsätzlich ist weihnachtliche Dekoration auch hier erlaubt. Solange Ihr hochkletternder Weihnachtsmann die Hausfassade nicht beschädigt oder droht hinabzufallen und andere zu gefährden, ist auch Dekor an der Hauswand zulässig.
Fühlen sich Ihre Nachbarn jedoch vom weihnachtlichen Lichtermeer auf Fensterbank, Balkon oder Terrasse, ja sogar im Fenster in ihrer Nachtruhe gestört, sind leuchtende Ketten und Installationen mit Beginn der 22 Uhr ab- und nach 6 Uhr in der Früh wieder anzuschalten.
Mit Rücksicht auf Nachbarn, die der weihnachtlichen Vorfreude weitaus weniger frönen als Sie selbst, bedenken Sie die genannten Punkten und sehen einer ruhigen vor allem aber konfliktfreien Weihnachtszeit entgegen.
Konfliktfreudige Nachbarn und Vermieter gibt es viele, wenn Sie unter solch einer Beziehung leiden, helfen wir Ihnen gerne. Schildern Sie uns telefonisch oder schriftlich Ihren Streitpunkt und wir beraten Sie über Ihre Rechte und Ansprüche gegenüber der einen oder anderen Partei.
Interessantes Weiteres finden Sie in unserem Rechtsgebiet Mietrecht.
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