Bild:thodonal88/shutterstock.com
Wer in letzter Zeit seine Lebensversicherung oder Rentenversicherung gekündigt hat oder beitragsfrei gestellt hat, kann darauf hoffen, basierend auf aktuellen Urteilen, noch mehr Geld vom Versicherer zurück zu bekommen. Wie das Geht? Das zeigen wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer Ihnen.
Grundsätzlich kann man sagen, dass bei Lebens- oder Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden, viele Klausel, die zur Berechnung des Rückkaufwerts dienen, von Gerichten als unwirksam eingestuft wurden. Darauf basierend kann man die Lebens- oder Rentenversicherungen anfechten.
Sollten Sie Ihre Police also gekündigt haben, hat die Versicherung den Rückkaufswert vermutlich falsch berechnet. In diesem Fall können Sie Ihr Geld nachfordern. Im Durchschnitt zwischen 600 und 700 Euro.
Sollten Sie also Ihre Lebens- oder Rentenversicherung in den letzten Jahren gekündigt haben, sollten Sie unbedingt nochmal alle Unterlagen rausholen, die Sie von dem Versicherer haben. Falls der Versicherer Ihnen Stornogebühren abgezogen hat, weil Sie Ihren Vertrag frühzeitig gekündigt haben, können Sie das Geld zurück verlangen. Stornogebühren in diesem Fall sind unzulässig.
Außerdem sollten Sie in diesem Zusammenhang beachten, dass der Rückkaufswert Ihrer Versicherung mindestens die Hälfte aller je von Ihnen eingezahlten Beiträge entsprechen muss.
Sollte also Ihr Versicherer Ihnen zu wenig Geld ausgezahlt haben, können Sie das nun zurückfordern.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie Ansprüche gegen Ihren Versicherer haben, wir von der Kanzlei Mingers und Kreuzer helfen gerne weiter.
Schlechte Nachrichten, seid dem Jahr 2008 gilt das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Seit dem haben die Versicherer Ihre Klauseln angepasst. Deswegen kann man Verträge ab 2008 auch nicht mehr dahingehend anfechten.
Die Verjährungsfrist von Lebens- oder Rentenversicherungen beträgt drei Jahre nach Abschluss des Vertrags.
Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Versicherer vor Gericht geltend machen, stoppt die Frist, die Verjährung wird gehemmt. Aber Achtung: Der Versicherer muss den Anspruch akzeptieren, erst dann stoppt die Uhr.
Bei weitere Fragen wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.