Als nichteheliche Lebensgemeinschaft wird eine heterosexuelle Paarbeziehung verstanden, die sich ausschließlich auf einen Partner bezieht und deren Dauer unbestimmt ist. Es handelt sich um eine
enge Partnerbeziehung, in der das Paar in Notfällen füreinander einsteht und gegenseitig Verantwortung übernimmt. Auch Wochenendbeziehungen können als nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten, wenn der Beruf eines oder beider Partner verschiedene Wohnorte erfordert, das Wochenende jedoch in der gemeinsamen Wohnung verbracht wird.
Für das Anerkennen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird keine Mindestdauer vorausgesetzt. Der Alltag einer solchen Lebensgemeinschaft unterscheidet sich nicht von dem in einer Ehe. Die juristische Definition schließt keine unverbindlichen Liebesbeziehungen, sexuelle Kurzbeziehungen oder reine Wohngemeinschaften ein. Eine Ehe ist anders als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auch im Falle des Scheiterns vom Gesetzgeber geregelt. Daraus ergeben sich bei einer Trennung in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Reihe von Problemen. Um diese zufriedenstellend zu lösen, empfehlen wir den Betroffenen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Probleme beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
1. Die wohnliche Situation: Wenn einer der beiden Partner der alleinige Mieter der gemeinsamen Wohnung ist, kann er den getrennten Partner auffordern, die Wohnung zu räumen. Wenn dieser sich weigert, die Wohnung zu verlassen, muss er eine Räumungsklage erheben. Wenn beide Partner gleichberechtigte Mieter sind, muss das bestehende Mietverhältnis mit dem Vermieter beendet werden. Wenn ein Partner einfach die Wohnung verlässt, haftet der verbleibende Partner im vollen Umfang für die Mietzahlung.
Verweigert der ausgezogene Partner eine Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnisses, kann er auf Abgabe einer gemeinsamen Kündigungserklärung verklagt werden. Ohne juristischen Beistand ist dies jedoch nicht möglich. Eine Reihe hier nicht genannter Szenarien, sind ebenfalls ohne juristische Unterstützung schwer lösbar.
Noch problematischer ist die Situation, wenn das getrennte Paar eine gemeinsame Immobilie besitzt. Selbst beim Einzug eines Partners in die Wohnung des anderen, kann es schon zu rechtlichen Problemen kommen. Wenn einer der Partner stirbt, kann der Hinterbliebene unter Umständen das Mietverhältnis fortsetzen oder die Wohnung fristgemäß kündigen.
2. PKW und Hausrat: Bei PKW und Hausrat spielen die Eigentumsverhältnisse eine entscheidende Rolle. Sind beide Partner Eigentümer, sollte ein Verkauf des strittigen Besitzes angestrebt oder alles
nach Gutdünken geteilt werden. Während des gemeinsamen Lebens geleistete Kreditraten können nicht zurückverlangt werden. Ein Erstattungsanspruch für Kreditraten, die nach der Trennung fällig werden, kann eventuell juristisch erstritten werden. Die Möglichkeit des Scheitern sollte jedoch schon bei der Kreditnahme einkalkuliert und mit entsprechenden Vereinbarungen abgesichert werden.
3. Unterhalt: Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zieht keine Unterhaltspflichten nach sich. Dies gilt auch, wenn ein Partner sein Arbeitsverhältnis aufgegeben hat, um den Haushalt beider zu
führen. Wir raten daher im Vorfeld eine Unterhaltsvereinbarung zu treffen, in der Höhe und Dauer einer Unterhaltszahlung festgelegt werden. Wenn das Paar gemeinsame Kinder hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine begrenzte Unterhaltszahlung erstritten werden. Das setzt allerdings voraus, dass Erziehung und Pflege des Kindes eine Berufstätigkeit verhindern oder einschränken. Außerdem hat der Gesetzgeber einen Basisunterhalt für die Kindesbetreuung auf 3 Jahre festgelegt und den Betreuungsunterhalt nichtehelicher und ehelicher Mütter gleichgestellt. Lebt das gemeinsame Kind beim Vater, kann dieser die gleichen Ansprüche an die Mutter stellen. Eine juristisch komplizierte Situation ergibt sich, wenn einer der Partner geschieden ist und Unterhalt vom ehemaligen Ehepartner bezieht. In einer solchen Situation ist in jedem Fall juristischer Beistand angeraten.
4. Gemeinsame Kinder: Bei der Trennung unverheirateter Eltern steht das Sorgerecht allein der Mutter
zu. Seit 1998 kann die elterliche Sorge nach einer gemeinsamen notariellen Erklärung auch gemeinsam ausgeübt werden. Der Vater kann das alleinige Sorgerecht nur mit voller Zustimmung der Kindsmutter erhalten. Der Vornamen des Kindes wird vom Sorgeberechtigten festgelegt. Beim gemeinsamen Sorgerecht ist der Nachname frei wählbar. Bezüglich des Umgangsrechts raten wir, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen.
Fazit
Die hier genannten Probleme, die bei der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwachsen können, sind nur ein Teil von den Problemen insgesamt, die auftreten könnten und die Sie ohne juristische Hilfe nicht werden lösen können. Wie beispielsweise steht es um das Erbrecht oder die Altersvorsorge? Haftet man für Schulden des Partners und wie wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft steuerlich veranlagt? Zu diesen und vielen weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern mit juristischem Sachverstand zur Seite.
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