Der in der Corona-ArbSchV neu eingeführte § 5 Abs. 1 legt fest, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mindestens einmal pro Woche einen Test anbieten müssen. Lediglich verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber. Es besteht keine Testpflicht für die Beschäftigten.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten in der Zukunft Corona-Tests anbieten, wenn diese nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. In der Regel gilt diese Angebotspflicht für einen Test pro Kalenderwoche, allerdings besteht bei risikoreicheren Tätigkeiten diese Pflicht zweimal wöchentlich. Diese Regelung trifft auf Arbeitnehmer in Gemeinschaftsunterkünften, die personennahen Dienstleister, Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen nur in geschlossenen Räumen arbeiten und auf die Personen, die Kontakt zu Menschen haben, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen. Ebenfalls auch auf Arbeitnehmer, die häufig wechselnden Kontakten ausgesetzt sind.
Grundsätzlich können die Arbeitgeber verschiedene Testarten anbieten: PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Für die Durchführung der PCR-Tests gilt natürlich in jedem Fall, dass sie von geschultem Personal – wie Apotheken oder Betriebsärzten – durchgeführt werden. Die Schnelltests entsprechend können die Arbeitnehmer eigenständig durchführen, da keine speziellen Kenntnisse erforderlich sind.
Für die Beschäftigten eines Betriebes sind die angebotenen Corona-Tests grundsätzlich freiwillig – es besteht lediglich eine Pflicht zum Angebot für Arbeitgeber. Diese Tatsache bedeutet entsprechend, dass die aufgewendete Zeit für einen solchen Test nicht zur Arbeitszeit gehört. Die Kanzlei Mingers. bestätigt: Die Testzeit ist grundsätzlich nicht vom Arbeitgeber zu vergüten!
Die Corona-Schnelltests liegen sowohl im persönlichen Interesse des Mitarbeiters, als auch im Interesse des Unternehmens und der Allgemeinheit.
Ob der Corona-Test im Betrieb oder Zuhause durchgeführt werden sollte, ist in der überarbeiteten Fassung der Corona-ArbSchV nicht geregelt. Hier sollte ein Betrieb seinen Beschäftigten Vertrauen gewähren und die Schnelltests Zuhause durchführen lassen.
Für die Unternehmen bleibt nicht viel Zeit zur detaillierten logistischen Vorbereitung und Umsetzung – bei Nichtdurchführung droht allerdings ein Bußgeld. Demnach wäre es natürlich vorteilhaft, wenn die Schnelltests durch die Arbeitnehmer selbst durchgeführt würden, weil keine besonderen Kenntnisse erforderlich wären und eine aufwendige Planung ausbleiben könnte.
Die Speicherung der Daten liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich eines Unternehmens. Positive Testergebnisse sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Die Kanzlei Mingers. weist in Hinsicht auf die Datenspeicherung auf den Beschäftigtendatenschutz hin: Die Testergebnisse sollten an einer zentralen Stelle – welche durch ein Zugriffskonzept besonders geschützt ist – zusammenlaufen und auch nach vier Monaten wieder gelöscht werden.
Wenn ein Arbeitnehmer nun positiv getestet wurde, muss er den Betrieb sofort verlassen – sofern der Test nicht schon Zuhause stattgefunden hat – und weitere Kontakte vermeiden. Außerdem sollte das Gesundheitsamt informiert werden, welches dann zum PCR-Test und zur Isolation auffordert.
Zu dem Zeitpunkt eines positiven Testergebnisses gilt der Arbeitnehmer als sogenannte Verdachtsperson und nach Erstattungsanspruch nach § 56 IfSG greift: Ebenso, wenn der abschließende PCR-Test negativ ausfällt.
Wenn ein Unternehmen das örtliche und zeitliche Infektionsgeschehen genauer betrachtet, können entsprechende Schutzmaßnahmen – beispielsweise die Durchführung von Corona-Tests – erforderlich sein.Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Testpflicht, jedoch können dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung arbeitsrechtliche Sanktionen widerfahren, wenn ein Test verweigert wird.
Der Arbeitgeber muss seiner Fürsorgepflicht hinsichtlich seiner Arbeitnehmer nachkommen und ein Ansteckungsrisiko nach Möglichkeit minimieren. Wenn ein Beschäftigter sich nun der unternehmerischen Schutzmaßnahmen – in diesem Fall einer Testung – verweigert, dann kann der Anspruch auf Lohnzahlung verloren gehen, insofern die Arbeit nicht aus dem Home-Office verrichtet werden kann.
Sind auch Sie betroffen? Wir unterstützen Sie gerne!
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie auch auf unserem YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.