Ein geplanter Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie von September 2015 verspricht bei der Überantwortung von entsprechenden Darlehen eine ausführliche Neuregelung. Hierbei sollen Verbraucher in besonderem Maße geschützt werden.
Zugrunde liegt hier eine EU-Richtlinie, welche die Vergabe von Immobilienkrediten maßgeblich reformieren soll: Bspw. sind die Prüfung der Liquidität bzw. Kreditwürdigkeit oder auch die Belehrung eingeschlossen und dementsprechend geregelt – beidseitig, für Kreditgeber und -nehmer, sollen Formalie bestehen.
Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung
Als erste Maßnahme wird die Kreditwürdigkeitsprüfung für Darlehensinteressierte vor Vertragsschluss vorgesehen. Damit könnten illiquide oder kreditunwürdige Verbraucher keinen Vertrag zur Immobilienfinanzierung vereinbaren. Hier sollen zivilrechtliche Sanktionen eingeführt werden, um die Prüfung ordnungsgemäß durchführbar zu machen.
Regelung zum Verbot von Koppelgeschäften
Da Verbraucher durch die Neuregelung besonders geschützt werden sollen, liegt dem Entwurf im Weiteren ein Verbot von Koppelgeschäften zugrunde. Das bedeutet, Finanzprodukte, die nicht im Nutzen oder Interesse des angehenden Darlehensnehmers liegen, sollen rechtlich gedeckelt werden und nicht angeboten werden dürfen. Neben Genanntem geht es bei der Reformierung auch um die Vereinheitlichung der effektiven Jahreszinsberechnung.
Regelung der Überziehungsmöglichkeiten
Darlehensnehmer sind auch vor möglicher Überziehung Ihres Kontos nicht gefeit – so ist ebenfalls geplant eine Beratung einzuführen, wenn der Verbraucher dauerhaft oder erheblich in die roten Zahlen kommt, um gezielt auch erschwingliche Alternativen aufzuzeigen.
Sie sind also Darlehensnehmer mit grundpfandrechtlicher Sicherung oder eines durch Reallast besicherten Kredites? Dann schließen diese geplanten Neuerungen auch Ihre Finanzierung ein.
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