Die Ampel-Parteien haben sich auf neues Infektionsschutzgesetz (IfSG) geeinigt. Welche Corona-Schutzmaßnahmen entfallen am 19. März? Welche bleiben? Wer soll künftig strengere Auflagen beschließen? Und was soll in NRW gelten? Wir haben die Antworten!
Nach langen Beratungen hat sich die Ampel-Regierung auf ein neues IfSG geeinigt. Nächste Woche sollen Bundestag und Bundesrat über den Gesetzesentwurf beraten.
Ab dem 20. März sollen wie geplant alle tiefgreifenden Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben werden. Allerdings mit Ausnahmen: grundlegende Schutzmaßnahmen, wie Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht in Pflegeheimen und Schulen, sollen bundesweit weiterhin möglich bleiben.
Darüber hinaus haben Landesparlamente die Aufgabe, gegebenenfalls auf Corona-Ausbrüche schnell zu reagieren und Auflagen zu beschließen. Nach der sogenannten Hotspot-Regelung bleibt somit die Möglichkeit, auf Landesebene zur Eindämmung der Pandemie zu handeln – etwa wenn die Inzidenz rasant steigt, die Krankenhausversorgung vor Ort gefährdet ist oder eine neue Virus-Variante ausbricht. Es können Maßnahmen wie die Maskenpflicht, Abstandsgebote, Hygienekonzepte und 3G- oder 2G-Regelungen festgelegt werden. Dabei müssen die Parlamente jeweils den Corona-Hotspot bestimmen, in dem verschärfte Regelungen gelten – das können Stadtviertel, Städte, Regionen oder das ganze Bundesland sein.
Nach Aussage des Bundesgesundheitsministers Karl Lauterbach sollen die derzeit noch geltenden Regelungen des alten IfSG übergangsweise bis zum 2. April in Kraft bleiben. So haben die Länder Zeit, die rechtlichen Grundlagen für Hotspot-Regelungen zu schaffen.
Die geplanten Maßnahmen treten trotz erneut steigender Infektionszahlen in Kraft. Lauterbach zeigt sich hoffnungsvoll, dass der Anstieg mit diesem Instrumentarium beherrscht werden kann.
Die Maßnahmen sollen dem Gesetzentwurf zufolge automatisch am 23. September enden, wenn sie das jeweilige Landesparlament nicht spätestens nach drei Monaten verlängert.
Nach übereinstimmenden Beratungen zwischen Bund und Länder bleiben mit dem neuen IfSG gewisse Basismaßnahmen weiterhin möglich. In NRW (Nordrhein-Westfalen) gehört dazu das Testen bei vulnerablen Gruppen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern und das Tragen von Masken, etwa im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Taxis, Innenräumen mit Publikums- oder Kundenverkehr, bei großen Veranstaltungen und sogenannten körpernahen Dienstleistungen.
Zudem wollen die Länder sich die Möglichkeit offen halten, beispielsweise die Maskentragepflicht in Amtsstuben vorzuschreiben. In Geschäften und Supermärkten soll die Maskenpflicht aber wegfallen.
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