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Mit Beginn des Jahres 2019 tritt ein neues Gesetz zur Brückenteilzeit in Kraft. Das Wichtigste, nun für Sie im Überblick!
Das neue Gesetz gilt ab dem 1.Januar 2019 und dient Arbeitnehmern, die vorübergehend in Teilzeit gehen möchten, anschließend allerdings wieder zurück in die Vollzeitstelle wechseln möchten. Arbeitnehmer haben nun die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen und für eine begrenzte Zeit, ihre Vollzeit- in eine Teilzeitstelle umzuwandeln. Von diesem Recht kann sogar ohne Begründung Gebrauch gemacht werden.
Der zeitliche Rahmen des Angebots liegt zwischen einem und maximal fünf Jahren. Der genaue Umfang, also wie viel der Arbeitnehmer in der Teilzeit arbeitet, darf in Absprache mit dem Arbeitgeber selbst bestimmt werden.
Wer sich einmal für diese neue Variante entschieden hat, muss wohl auch dabeibleiben. Rechtlich gesehen hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf dies frühzeitig zu beenden oder auch nur die vereinbarte Stundenanzahl anzupassen.
Ein solcher Antrag kann nur unter strengen Voraussetzungen gestellt werden. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Unternehmen arbeiten, das Unternehmen selbst muss zudem mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigen.
Abhängig von der Zahl der Beschäftigten darf nur eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern von dem Angebot Gebrauch machen, jeder Weitere darf nun vom Chef abgelehnt werden. Bei Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitern darf immer nur einer von 15 in Brückenteilzeit gehen. Ab 201 Mitarbeitern hat der Arbeitgeber kein Recht darauf, einen solchen Antrag abzulehnen.
Des Weiteren gilt das neue System zwar für Arbeiter mit befristeten Verträgen oder auch für Leih- und Zeitarbeiter, allerdings dürfen Beamte oder Auszubildende einen solchen Antrag nicht stellen.
Übrigens: Die Brückenteilzeit gilt nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, auch Teilzeitkräfte haben die Möglichkeit, die Stunden anzupassen und anschließend wieder in die vorherige Stelle zurückzukehren. Hier entfällt jedoch der Anspruch auf einen Vollzeitjob.
Der Antrag muss lediglich drei Monate vor gewünschtem Beginn versendet werden, ein Brief oder eine E-Mail reicht in diesem Fall aus. Inhaltlich muss der Antrag die neue Verteilung der Arbeitszeit, sowie den geforderten zeitlichen Rahmen umfassen.
Wenn der Arbeitgeber sich nicht bis spätestens einen Monat vor Beginn der Zeit schriftlich zurückmeldet, beginnt die Brückenteilzeit zum gewünschten Datum. Abgelehnt werden darf er nur, wenn dadurch betrieblich Schäden entstehen, also der Ablauf und die Sicherheit des Betriebes in Gefahr wären.
Da Teilzeitkräfte genau denselben Lohn wie Vollzeitarbeiter bekommen müssen, darf sich am Stundenlohn nichts ändern. Allerdings wird das Gesamteinkommen pro Monat gesenkt, da auch weniger gearbeitet wird. Zudem wird sich das verringerte Einkommen auf die Rentenhöhe auswirken.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Brückenteilzeit”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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