Neue Arbeitsschutzverordnung, mehr Sicherheit bei Kreditkartenzahlungen und Verbot von Schottergärten: der Februar bringt verschiedene neue Gesetze, Vorschriften und Regelungen mit sich. Daran hat auch die Coronapandemie ihren Anteil – aber nicht nur. Die wichtigsten Änderungen und Neuheiten finden Sie hier übersichtlich zusammengefasst.
Die neue Arbeitsschutzverordnung, die seit dem 27. Januar gültig ist, erlegt Arbeitgebern neue Pflichten zum Schutz der Mitarbeiter auf. Die neue Verordnung erweitert damit die Anforderungen der bisherigen Maßnahmen, die im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel festgelegt sind.
So müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Falle der Bürotätigkeit anbieten, dass sie ihrer Arbeit von Zuhause aus nachgehen dürfen. Dennoch: Aus der Verordnung folgt keine strenge Homeoffice-Pflicht. Denn die Regelung gilt nur, solange zwingende betriebsbedingte Gründe nicht dagegensprechen.
Diese Formulierung lässt den Arbeitgebern einen großen Interpretationsspielraum, denn was zwingend betriebsbedingt ist, muss individuell geklärt werden – im Zweifel durch Gerichte.
Doch ein Verstoß gegen die Verordnung kann dem Arbeitgeber nur unter bestimmten Bedingungen angelastet werden. Bußgelder von bis zu 30.000 Euro drohen erst, wenn der Arbeitgeber gegen eine konkrete behördliche Anordnung verstößt.
Das Einklagen der Möglichkeit zum Homeoffice ist für Arbeitnehmer dementsprechend nicht gerade leicht. Denn Maßnahmen können zunächst nur der vorhandene Betriebsrat oder die jeweilige Arbeitsschutzbehörde einleiten.
Sofern nicht durch Homeoffice-Möglichkeiten anders möglich, sollten sich in einem Unternehmen außerdem nicht mehrere Personen gleichzeitig in denselben Räumen aufhalten. Zum Schutze der Arbeitnehmer heißt es weiterhin, dass einer Person mindestens zehn Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen müssen. Doch auch hier gilt der Zusatz: dies ist insofern einzuhalten, soweit die auszuführende Tätigkeit diesen Abstand zueinander zulässt.
Weiterhin sicherer sollen auch anderweitige betriebsbedingte Zusammenkünfte werden. Laut Vorschriften sollten sie sich in Zukunft auf das betriebsnotwendige Minimum beschränken. Zusammenkünfte, die dennoch nicht zu vermeiden sind, sollten möglichst digital stattfinden, andernfalls sind alternative Schutzmaßnahmen zu treffen. Dies kann zum Beispiel regelmäßiges Lüften sein oder die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Diese muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern dann kostenlos zur Verfügung stellen.
Eine weitere Lösung kann sein, Beschäftigte in möglichst kleinen Gruppen zusammen arbeiten zu lassen. So haben nur die wenigen Personen einer Arbeitsgruppe untereinander Kontakt, während der Kontakt zu den Mitarbeitenden der anderen Arbeitsgruppen vermieden werden kann. Umsetzbar ist dies mit Hilfe von versetzten Arbeitszeiten. Auch hier gilt dabei der Vorbehalt, dass betriebliche Umstände dies zulassen müssen.
Diese Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten vorerst bis zum 15. März 2021.
Da aufgrund der Coronapandemie Versammlung jeglicher Art derzeit kaum gemeinsam vor Ort stattfinden können, dürfen Vorstände von Vereinen und Stiftungen auch ohne Satzungsermächtigung eine virtuelle Mitgliederversammlung als Alternative durchsetzen. Als Voraussitzung dabei gilt, dass Mitglieder ihre Stimmen schriftlich vorab abgeben und ihre Rechte auch digital ausüben können. Für den Fall, dass die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung als unzumutbar erachtet wird, kann die Versammlung unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden.
Für das Durchführen virtueller Versammlungen gilt es jedoch besondere Regeln zu beachten. So muss dafür gesorgt sein, dass während der gesamten Versammlung die Bild- und Tonübertragung erfolgt, Aktionäre ihre Stimmrechte per Vollmacht sowie elektronisch ausüben können, Aktionären auch über elektronische Kommunikation ein Fragerecht zusteht und dass Aktionäre den Beschlüssen der Hauptversammlung außerdem widersprechen können. Über die genaue Abhaltung einer digitalen Versammlung berät und entscheidet der jeweilige Vorstand.
Weiterhin gilt außerdem, dass Beschlüsse von GmbH-Gesellschaftern in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe erfasst werden dürfen. Normalerweise ist dafür das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter notwendig. Bis 2021 soll diese Ausnahme aufrechterhalten bleiben.
In eben diesem Zeitraum sollen auch die erfolgenden Abschlagszahlungen und ablaufenden Bestellungen von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern vereinfacht bleiben.
Bereits seit Mitte Januar muss bei Kreditkartenzahlungen ab 250 Euro eine Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen. Die Neuerung: Am 15. Februar reduziert sich diese Summe auf 150 Euro. Dadurch soll der Zahlungsvorgang bei Online-Käufen insgesamt sicherer werden.
Unter eine Zwei-Faktor-Authentifizierung können verschiedene Kategorien zählen: so zum Beispiel eine Passworteingabe, eine SMS-TAN, eine Nachricht auf das eigene Smartphone, die bestätigt werden muss, eine mobileTAN mit einem einmaligen Passwort oder eine Sicherheitsfrage. Letztendlich setzt die Regelung voraus, dass neben der Angabe der Kreditkartendaten ein weiterer Authentifizierungsschritt notwendig ist, um die Zahlung zu bestätigen.
Bereits in verschiedenen Bundesländern (beispielsweise Bremen oder Baden-Württemberg) sind Schottergärten verboten. Statt den Garten ausschließlich mit Schotter oder Stein zu gestalten, sollten Besitzer ihre Gartenanlagen mehr begrünen. Ziel ist es, dass Gärten so nach Möglichkeit insektenfreundlicher werden, denn dies wirkt sich positiv auf die Artenvielfalt aus.
In Bayern galt diese Regelung bisher nicht, doch ab Februar erfolgt im Freistaat eine Gesetzesänderung, die ähnliche Vorschriften hervorbringen könnte. Gemäß der neuen Landesbauordnung ist es künftig den Gemeinden gestattet, die Bepflanzung auf bebauten Grundstücken zu regulieren. Dass sie insbesondere Steingärten, Schottergärten oder Kunstrasen verbieten können, ist explizit in der neuen Bauordnung festgelegt.
Außerdem enthält die Bauordnung einige Lockerungen für Holzbauweisen, Rettungswege, Aufzüge, Dachgeschossausbau oder Fahrradabstellanlagen. Insgesamt soll dies die Nachbarbeteiligung wesentlich vereinfachen.
Eine weitere Neuerung in der bayerischen Bauordnung ist, dass in Städten mit weniger als 250.000 Einwohnern die Vorschriften künftig einen geringeren Mindestabstand für Neubauten vorsehen. Dabei bleibt es jedoch beim generellen Mindestabstand von drei Metern, von dieser Regelung können Städte nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen.
Durch das neue Ausgangsstoffgesetz soll die Verwendung bestimmter Stoffe strenger reguliert werden. Darunter fallen chemische Stoffe, die als Basis für den Bau von Sprengsätzen geeignet sind. Verdächtige Transaktionen, die diese Stoffe betreffen, sowie das Abhandenkommen bestimmter Ausgangsstoffe sollen künftig bei einer Kontaktstelle des jeweiligen Bundeslandes gemeldet werden können.
Außerdem sind den Inspektionsbehörden umfassende Befugnisse vorbehalten, wie zum Beispiel das Betreten von Betrieben. Weiterhin dürfen die Behörden innerhalb von Kontrollen Auskunft von Betrieben verlangen, Unterlagen einsehen, Proben entnehmen oder verdeckte Testkäufe durchführen. Auch die Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung von Straftaten nach dem Ausgangsstoffgesetz ist künftig erlaubt. Im Straffall ist mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen zu rechnen.
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