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Neue IfSG-Bestimmung – 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz!

25.11.2021
25.11.21

Seit gestern gilt mit dem neuen Infektionsschutzgesetz (IfSG) die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Die Arbeitsstätte können somit nur Geimpfte, Genesene oder Getestete betreten. Doch wie genau läuft die Nachweisüberprüfung ab? Welche Testoptionen habe ich als Ungeimpfter? Welche Konsequenzen kommen auf mich zu, wenn ich der Nachweispflicht nicht nachkomme? Rechtsanwalt Markus Mingers nimmt im Folgenden zur Rechtslage Stellung!

Wo und für wen gilt alles die 3G-Nachweispflicht?

Zum Schutz der Beschäftigten und zur Eindämmung des zuletzt massiv angestiegenen Infektionsgeschehen gilt nun seit gestern die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Alle Beschäftigten vor Ort müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Jeder hat eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass er einen gültigen 3G-Nachweis vorlegen kann. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen.

„Als Betriebsstätte, in der die 3G-Regel greift, gelten sowohl Büros und Werkhallen, als auch Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes – ebenso Baustellen, Verkehrswege, Lager- und Sanitärräume sowie Kantinen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Lediglich das Homeoffice und das Arbeiten in Fahrzeugen sind von der Regel ausgenommen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.“

Wie läuft die Überprüfung des 3G-Nachweises ab?

„Für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätte ist der jeweilige Arbeitgeber verantwortlich“, so Rechtsanwalt Markus Mingers. „Somit muss jeder Mitarbeiter am Werkstor oder an der Bürotür abgefangen und kontrolliert werden. Um Zugang zur Arbeitsstätte zu erhalten, ist ein Impfzertifkat, ein Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis notwendig – gegebenenfalls in Kombination mit einem Personalausweis.“

„Geimpfte oder Genesene können ihre Nachweise einmalig beim Arbeitgeber hinterlegen und sich damit von den täglichen Kontrollen befreien. Unternehmen haben allerdings weiterhin nicht das Recht, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter direkt abzufragen“, betont Mingers. Wer also seinen Impfstatus nicht preisgeben will, muss einen negativen Corona-Test vorweisen. Um keine Geldbußen zu befüchten, gehen Arbeitgeber mittlerweile dazu über, sich die kostenlose „Covid Pass Check“-App auf das Handy zu laden, um den Impfstatus der Mitarbeiter genau zu dokumentieren.

Testung vor Ort – Das müssen Ungeimpfte beachten!

„Ungeimpfte Beschäftigte können für ihren 3G-Nachweis die seit kurzer Zeit wieder kostenlose Bürgertests nutzen“, führt Rechtsanwalt Markus Mingers weiter aus. „Sie benötigen einen maximal 24 Stunden alten Schnelltest, der von einem Leistungserbringer, also Testzentren oder Arztpraxen, durchgeführt werden muss.“ Ein Selbsttest reicht nicht aus. Stellt der Arbeitgeber lediglich Tests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht und meist zuhause durchgeführt werden, ist dies kein zertifizierter Nachweis.

„Betriebe können zudem selbst eine Testoption anbieten“, weist Mingers hin. „Arbeitnehmer dürfen eine Arbeitsstätte betreten, um sich dort impfen oder unter Aufsicht testen zu lassen. Nach Schichtende können sie sich dort stets für den kommenden Tag testen lassen. Die Testung selbst gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit – auch nicht, wenn sie im Betrieb stattfindet.“

Was passiert, wenn ich der 3G-Regel nicht nachkomme?

Es ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten, wenn Mitarbeiter die 3G-Regel missachten. „Wer den Nachweispflichten nicht nachkommt, droht ein Bußgeld bei Zuwiderhandlung und er bekommt keinen Zugang zur Arbeit. Kann die entsprechende berufliche Tätigkeit nicht im Homeoffice erledigt werden, haben die Betroffenen keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Zeit. Bei einer dauerhaften Weigerung droht den Arbeitnehmern die Abmahnung und als letztes Mittel sogar die Kündigung.“

Sie haben weitere Fragen?

Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.

Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!

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