Bild: Tolikoff Photography / shutterstock.com
Das neue Güterrecht der Europäischen Union soll es Paaren im Falle einer Scheidung leichter machen, ihre Güter wieder zu trennen. Das besondere an der neuen Verordnung: Sie geht explizit auf Paare mit unterschiedlichen Pässen ein!
Grundsätzlich gilt das Recht in 18 der 28 EU-Ländern und für Paare, die nach dem 29. Januar 2019 geheiratet haben, als dies in Kraft trat. Des Weiteren müssen Betroffene einen Auslandsbezug besitzen. Explizit heißt dies, dass entweder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, Vermögen im Ausland oder ein Wohnsitz in einem anderen Land vorliegen muss.
Bislang musste im Einzelfall geklärt werden, welches Recht in der jeweiligen Scheidung anzuwenden ist. Im Regelfall war dies das Heimatrecht. Nun ist dem jedoch nicht mehr so, der Staatsangehörigkeit wird in Zukunft weniger Bedeutung beigepflichtet.
Seit Januar gilt der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. der gemeinsame Wohnsitz. Ein belgisches Paar, welches nach der Hochzeit in Deutschland wohnt, kann sich im Falle einer Scheidung auf das deutsche Recht verlassen.
Eine genaue Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes bleibt jedoch aus. Die genaue Anzahl an Tagen und Wochen, die ein Paar dort verbringen muss, ist nicht genau benannt. Hier muss im Einzelfall vor Gericht entschieden werden.
Übrigens: Die EU-Güterrechtsverordnung regelt nur den Güterstand. Die Scheidung an sich, sowie Unterhalt, Sorgerecht etc. müssen anderweitig geregelt werden.
Dies neue Verordnung gilt innerhalb der 18 beteiligten Staaten. Allerdings existiert die Möglichkeit sich auf eine anderweitige Lösung zu einigen. Dies müsste in Form eines Ehevertrages geschehen.
Nun muss das gewünschte nationale Recht benannt werden, also entweder dies des Heimatlandes oder das Recht des Landes, in dem ein oder beide Partner leben.
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