Energiepauschale, Tarifentlohnung durch Pflegeeinrichtungen und Ende der Kurzarbeitergeldregeln: Der September bringt einige Gesetzesänderungen mit sich. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten neuen Regelungen!
Die Preise für Gas sind in den letzten Monaten erheblich gestiegen. Der Staat will deshalb den Bürger mit einer einmaligen Zahlung von 300 € entlasten.
Die sogenannte Energiepauschale soll im September über die Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zusammen mit der Lohnzahlung erfolgen. Selbstständig tätige Personen hingegen sollen sie über ihre Einkommenssteuervorauszahlung erhalten.
Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Steuerklasse 1 bis 5 und Wohnsitz in Deutschland. Voraussetzung für den Anspruch ist die einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätigkeit für mindestens einen Tag im Jahr 2022 – der Anspruch kann somit auch noch später entstehen.
Die Energiepauschale richtet sich nach der individuellen Einkommenssteuerpflicht. Es handelt sich bei den 300 € um einen Brutto-, nicht Nettobetrag. Deshalb bestimmt die jeweilige Einkommenshöhe, was von der Energiepauschale bei jedem Einzelnen ankommt.
Ende September treten die verbleibenden Regeln zur pandemiebedingten Erleichterung des Zugangs und Erhalts von Kurzarbeitergeld außer Kraft. Allerdings hat die Bundesregierung die Möglichkeit, diese nochmals zu verlängern.
Ab dem 24. September entfällt für Beamte die pandemiebedingte Regelung für Sonderurlaub. Wer ein Kind unter 12 Jahren oder ein Kind mit Behinderung, welches auf Hilfe angewiesen ist, betreuen musste, etwa weil die die Schule oder Kindertagesstätte vorübergehend geschlossen wurde, konnte beurlaubt werden.
Während der Pandemie wurden Ausnahmen von Versammlungs- und Beschlussfassungsregeln von Gesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und anderen Vereinigungen geschaffen, wie etwa die virtuelle Teilnahme. Anfang September treten diese Sonderreglungen außer Kraft und es gilt wieder die Rechtslage von vor Zeitpunkt des Pandemiebeginns.
Ab September dürfen im Pflegebereich Versorgungsverträge nur noch mit tarif- oder kirchenarbeitsrechtlich gebundenen Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden. Dies gilt ebenfalls für Pflegeeinrichtungen, die ihre Mitarbeiter verpflichtend mindestens nach einem gesetzlich als ausreichend erachteten Tarifvertrag entlohnen.
Die Einrichtung darf sich nach einen lokal geltenden Flächentarif- oder nach dem Haustarifvertrag einer anderen regionalen Pflegeeinrichtung richten. Die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Tarifentlohnung richtet sich künftig nach § 72 Absatz 3a bis 3f SGB XI.
Für weitere Fragen steht Ihnen die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Seite. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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