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Wirtschaftsförderung in der Corona-Pandemie: Warten auf Novemberhilfen
01.12.2020
Softwareproblem: Novemberhilfe kommt erst im Januar!
08.12.2020

Neue Änderungen – Die Überbrückungshilfe III im Überblick

03.12.2020

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gehen zulasten vieler Betriebe. Der Staat unterstützt nun betroffene Unternehmen mit einer Verlängerung der Überbrückungshilfe.
Wie sieht diese Unterstützung aus? Wie lange kann ich sie beanspruchen? Und was ändert sich mit der Überbrückungshilfe III?

 

 

Überbrückungshilfe III: Das ist neu!

 

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um direkte Zuschüsse, die monatlich gewährt werden. Jedoch müssen diese nicht zurückgezahlt werden. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Zuschüsse bis Ende Juni 2021 als Überbrückungshilfe III zu verlängern. Damit unterstützt sie von den Maßnahmen der Corona-Pandemie stark betroffene Unternehmen, Soloselbstständige sowie FreiberuflerInnen.

Die Überbrückungshilfe II läuft hingegen bis zum 31. Dezember 2020. Hierfür ist die Antragstellung rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 möglich.

 

 

Wer kann Überbrückungshilfe III anfordern?

 

Zugang zu der Überbrückungshilfe III haben neuerdings auch die Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Monat des Vorjahres eine Umsatzeinbuße von mindestens 40 % erlitten haben. Die Grenze lag bisher bei 50 %.
Antragsberechtigt sind zusätzlich Unternehmen, die keinen Anspruch auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe hatten. Ab sofort können alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 500 Millionen Euro in Deutschland den Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen.

 

 

Wirtschaftsförderung – Wie hoch sind die Zuschüsse?

 

Bisher lag der Förderungshöchstbetrag bei 50.000 € im Monat. Der Betrag der Überbrückungshilfe III wurde nun auf 200.000 € erhöht. Solo-Selbstständige werden künftig mit einer einmaligen Betriebskostenpauschale unterstützt. Diese liegt etwa bei 25 % des Vergleichsumsatzes. Außerdem erhalten sie 5.000 € Zuschuss als Neustarthilfe.
Der Vorteil: die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

 

 

Wir beraten Sie gerne!

 

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website.
Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog unter https://www.mingers.law/blog oder unserem YouTube-Channel.

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