Bild: fiszkes/shutterstock.com
Service- und Dienstleistungen sind angesichts des digitalen Zeitalters einer extremen Transparenz ausgesetzt. Fast jedes Online-Portal im Netz bietet seinen Kunden die Möglichkeit einer Bewertung – sei es in Bezug auf die Arbeit von Ärzten, Handwerkern oder Call-Center-Mitarbeitern. Häufen sich dabei negative Kundeneinträge, kann das unliebsame Folgen haben. Wir klären auf, ob solche negativen Bewertungen eine Kündigung rechtfertigen und wie Sie sich hiergegen wehren können!
Kann der Chef oder die Firma kündigen, wenn sich persönliche Bewertungen negativ häufen? Wie kann man sich wehren? Worauf kommt es an? Diese Fragen beschäftigen inzwischen eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die der gnadenlosen Transparenz im Netz ausgeliefert sind.
Der Ausgangspunkt der oben genannten Überlegung ist die Frage, wann eine Kündigung überhaupt wirksam ist. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen personen- und verhaltensbedingter Kündigung. Bei Ersterer liegt der Grund in der mangelnden physischen und psychischen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers selbst. Er kann sich also quasi nicht anders verhalten. Bei der verhaltensbedingten Kündigung hingegen könnte sich der Arbeitnehmer anders verhalten, schöpft seine Fähigkeiten aber nicht voll aus und erbringt damit eine Minderleistung. In der Regel wird bei negativen Bewertungen schlechte Arbeitsleistung oder schlechter Service kritisiert. Es handelt sich demnach um verhaltensbedingte Elemente. Diese wiederum rechtfertigen eine Kündigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Kündigung im obigen Sinne setzt zunächst einmal ein vertragswidriges und verschuldetes Verhalten voraus – also eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis. Das Ziel der Kündigung ist die Vorbeugung zukünftiger Verletzungen und nicht etwa die Bestrafung für vergangenes Verhalten. Konkret fordert die Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr. Eine solche wird anhand einer Prognose evaluiert. Deshalb erfordert eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel eine vorherige Abmahnung. Die Pflichtverletzung, wegen der im Endeffekt gekündigt wird, muss dabei gleichartig sein. Zudem muss eine Kündigung immer mildestes Mittel sein und im Rahmen einer Interessenabwägung erfolgen.
Entscheidend ist immer der Einzelfall. Die Beweislast in einem möglichen Kündigungsschitzprozess liegt beim Arbeitgeber. Hier könnte er – soweit zutreffend- negative Kundenbewertungen anführen. Natürlich kann der Arbeitnehmer derartige Vorwürfe bestreiten. Negative Kundenbewertungen führen also nicht automatisch zur Wirksamkeit einer Kündigung. Auch gegen eine vorherige Abmahnung besteht schon die Möglichkeit eines Widerspruchs. Sollten Sie Hilfe in Bezug auf eine Kündigung brauchen, stehen unsere Experten Ihnen gerne zur Seite. Die Frist für einen Prozess beträgt drei Wochen, es ist also Eile geboten.
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