Bild: Radarani/shutterstock.com. Auf der heimischen Terrasse oder Balkon darf ich machen, was ich will! — Das stimmt zumindest solange, wie sich Ihre Nachbarn nicht gestört fühlen. Gleiches gilt da auch, wenn man das Sonnenbad gerne à la FKK genießt. Wir klären, was rechtlich richtig ist.
Grundsätzlich entscheidet die Einsehrbarkeit des Balkons oder der Terrasse über die Erlaubnis zum FKK zu Hause. Ist der Balkon z.B. gut einsehbar, sollten Sie Ihr Sonnenbad doch mit einem Bikini oder einer Badehose bekleidet genießen statt direkt nackte Tatsachen sprechen zu lassen.
Ein Ordnungsgeld droht nämlich schnell, wenn sich der eine oder andere Nachbar gestört fühlt! Optische oder akustische Belästigungen sind dann ein berechtigtes Argument ein Ordnungsgeld einzustecken.
Wer trotz Einsehrbarkeit der heimischen Liegewiese auf Kleidung verzichten möchte, sollte für einen Sichtschutz oder ein Rankengitter sorgen, dass die Einsicht beschränkt. Dabei müssen Mieter aber selbstverständlich darauf achten, dass die Balkonbrüstung an Höhe nicht überschritten wird. Auch das Mauerwerk darf nicht beschädigt werden!
Ebenfalls geeignet für Nackt-Sonnenanbeter sind Sonnenschirme oder Markisen. Allerdings muss beim Anbringen einer Markise Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden. Das gilt auch für Eigentumswohnungen, wenn sich diese in einer Wohnanlage befinden. — Die Eigentümergemeinschaft kann Ihnen hier bspw. auch einen Strich durch die Rechnung machen!
Natürlich ist Sonnenbaden nicht verboten, aber auf einsehbaren Terrassen oder Balkonen sollten Mieter sich zurückhalten. Sex im Freien — trotzdem auf dem eigenen Balkon — kann zu einer Abmahnung führen, wenn der Hausfrieden dadurch gestört wird!
In den eigenen Vier Wänden dürfen Sie aber in der Regel alles machen, wonach Ihnen der Sinn steht, solange dabei kein Nachbar oder gar die ganze Nachbarschaft gestört wird. Die Wohnung ist ein Ort, an dem Sie sich frei entfalten dürfen — da kann auch der Vermieter nichts verbieten, wenn Ihnen nach FKK, Kochen oder Rauchen ist. Ihre persönliche Freiheiten dürfen dabei nicht mietrechtlich eingeschränkt werden!
Innerhalb einer Mieter- oder Eigentümergemeinschaft ist aber die Rücksicht auf andere das A und O! Ihre Grenzen beginnen dort, wo sie für andere erreicht werden. Übermäßige Belästigung durch Zigarettenrauch, Kochgerüche oder eben durch FKK werden mit Verboten oder Abmahnungen bzw. auch ordentlichen Ordnungsgeldern abgestraft!
Was möglich ist, wäre die Beschränkung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten, an bzw. in denen Sie Ihren Gelüsten nachkommen können. Dazwischen sollten diese aber unterlassen werden!
Als Experten im Mietrecht unterstützen wir Sie von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne! Kontaktieren Sie uns und nehmen unsere kostenlose, telefonische Ersteinschätzung in Anspruch! Wir freuen uns auf Sie!
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