Der Verfassungsgerichtshof in Münster hat am 15.03.2011 entschieden, dass das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 in NRW verfassungswidrig ist.
Am 21.12.2010 ist das Nachtragshaushaltsgesetz verkündet worden.
Darin ist das Gesamtvolumen des Haushalts um etwa 3 Mrd. € erhöht und die Ermächtigung zur Kreditaufnahme um ca. 2 Mrd. € angehoben worden.
Dem Antrag der Fraktionen von CDU und FDP im nordrhein-westfälischen Landtag wurde stattgegeben.
Es läge ein Verstoß gegen Artikel 83 Satz 2 der Landesverfassung NRW vor wegen Überschreitung der Kreditgrenzen.
Schon der dort normierten Regelverschuldungsgrenze dürfe nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden.
Diese Störung müsse ernsthaft und nachhaltig sein oder unmittelbar drohen.
Dabei stünde dem Gesetzgeber zwar ein Beurteilungsspielraum zu, dieser müsse jedoch die Voraussetzungen nachvollziehbar darlegen.
Genau diesen Anforderungen hat die nordrhein-westfälische Landesregierung nicht genügt.
Es fehle an einer ausreichenden Darlegung, dass und wie die nochmalige Kreditaufnahme zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts geeignet sei.
Im übrigen fehlen Darlegungen, inwieweit die Erhöhung der Kreditaufnahme wirtschaftspolitische und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen ermöglichen sollen.
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