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Nachbelehrung – Versicherungen verhindern den Widerrufsjoker!

23.01.2017

Fehler in der Widerrufsbelehrung einer Renten- oder Lebensversicherung sind grundsätzlich gut für Sie – aufgrund des Widerrufsjokers kann der Widerspruch noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen und Ihnen einen finanziellen Vorteil verschaffen. Aber Vorsicht! Einige Versicherungsgesellschaften schicken eine Nachbelehrung zu, wodurch Ihnen ledliche eine 14-tägige Widerrufsfrist zusteht.
Was das für Sie konkret bedeutet und in welchen Fällen sich eine Rückabwicklung lohnt, erfahren Sie hier!

Widerrufsfrist – die Uhr tickt!

Versicherte könnten eine neue Widerrufsbelehrung in ihrem Briefkasten finden – die sogenannte Nachbelehrung. Diese soll die vorherige, teils fehlerhafte Widerrufsbelehrung ausgleichen, um einen Widerrufsjoker zu verhindern. Die Versicherungsgesellschaften können sich dann darauf berufen, Sie korrekt belehrt zu haben.
Die korrigierte Nachbelehrung hat zur Folge, dass eine neue Widerrufsfrist einsetzt, welche lediglich 14 Tage beträgt. Innerhalb dieser Frist können Sie einen Widerruf mit anschließender Rückabwicklung des Versicherungsvertrags vornehmen. Nach Ablauf der Frist wird Ihnen diese Möglichkeit verwehrt.

Nachbelehrung – Was ist jetzt zu tun?

Bei Erhaltung einer Nachbelehrung sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag prüfen lassen. Hierbei stellt sich die Frage: Wäre eine Rückabwicklung der Versicherung sinnvoll oder nicht?
Besonders rentabel ist die Rückabwicklung in Fällen, in denen die Versicherung ohnehin kündigen will oder dies in den vergangenen Jahren bereits getan hat. Hierbei übersteigt fast immer der Betrag, den die Versicherung bei einer Rückabwicklung zu zahlen hat, den Rückkaufswert, den die Versicherung freiwillig zahlt.
Bei einer Rückabwicklung bekommen Sie ihre eingezahlten Beiträge verzinst wieder zurück. Nur eine geringe Prämie für den Todesfallschutz oder einen Berufsunfähigkeitsschutz dürfen abgezogen werden – Kosten für den Vertrieb und die Verwaltung der Versicherung allerdings nicht. Diese Verzinsung beruht auf der Nutzungsentschädigung, die einen Ausgleich dafür darstellt, dass die Versicherung seit Abschluss der Police mit ihrem Geld arbeiten durfte.
Die Höhe der Verzinsung hängt von der jeweiligen Versicherung ab. Grundsätzlich ist die jedoch deutlich höher als der Betrag, der Ihnen als laufende Verzinsung ihrer Beiträge von der Versicherung angeboten wird.
 
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Widerruf und Rückabwicklung haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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