Der BGH hat eine wichtige Entscheidung für viele Mieter und Wohnungseigentümer getroffen: Der alte Teppichboden darf herausgerissen und durch neues Parkett ersetzt werden. Auch wenn dieses für die Nachbarn lauter ist durch mehr Trittschall.
Geklagt hatte ein Rentner-Ehepaar gegen den Wohnungseigentümer über Ihnen. Der hatte den alten Teppichboden in seiner Wohnung entfernt und durch Parkett ersetzt, welches zu deutlich lauterem Trittschall als der Teppichboden führte. Das Rentner-Ehepaar berief sich auf einen Vertrauensschutz, weil zum Kaufzeitpunkt in den Prospekten damit geworben wurde, dass alle Wohnungen Teppichböden hätte und es somit besonders leise wäre.
Der BGH sieht diesen Vertrauensschutz jedoch nicht gegeben. Solange die zulässigen Lärmschutzwerte eingehalten werden, darf der Eigentümer einer Wohnung an Boden verlegen was er möchte. Eine ehemalige Prospektwerbung habe keine Wirkung. Solche erhöhten Lärmschutzanforderungen könnten nur über eine entsprechend von allen Eigentümern abgesegnete Hausordnung erfolgen. Diese lag hier aber nicht vor.
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