Bild: LuckyImages / shutterstock.com
Auch wenn die Liebe scheitert, bleibt beiden Ex-Ehepartnern oft die Verpflichtung des gemeinsamen Hauses, also dem gemeinsamen Eigentum. Das ist natürlich ärgerlich, wenn man getrennte Wegen gehen möchte. Doch Schäden am Haus können auch auf den Ex-Partner verteilt werden!
Mit dem Kauf eines gemeinsamen Hauses gehen Ehepartner viele Verpflichtungen ein. Vielen ist dabei nicht bewusst, dass gemeinsames Eigentum auch nach der Trennung noch verpflichtet. Getrennte Wege beuteten nicht zwangsläufig getrennte Probleme. Der Gebäudezustand bspw. liegt in der Verantwortung beider Ex-Ehepartner. Somit sind beide Ehepartner dazu verpflichtet auch nach der Trennung für die Erhaltung zu sorgen bzw. Reparaturen durchzuführen.
Wohnt nur noch einer der Ex-Ehepartner im gemeinsamen Haus, kann der Bewohner Kosten für Reparaturen und Erhaltungsmaßnahmen auch auf den anderen verteilen bzw. sich teilweise erstatten lassen. — Bemessen wird der Erstattungsbetrag am Eigentumsanteils!
Der Fall: Ein Ehepaar lebte getrennt, der Mann mit neuer Lebensgefährtin und Sohn aus erster Ehe im einst gemeinsamen Haus — jeweils eine Hälfte für jeden Ex-Ehepartner. Als Reparaturen am Dach anstanden, deren Einwilligung der Mann von seiner Exfrau nicht erhielt, ließ er die Reparaturen am undichten Dach dennoch durchführen und forderte dann die Hälfte der Kosten zurück.
Im vorliegenden Fall entschied das OLG Brandenburg, dass die Einforderung der Hälfte der Reparaturkosten seitens des Ex-Ehemanns absolut gerechtfertigt seien. Mit Eigentum der Hälfte des Einfamilienhauses ist auch die Frau, die nicht im Haus lebt, dazu verpflichtet die Instandhaltung bzw. die Substanz- und Werterhaltung der Immobilie zu gewährleisten.
Gemäß BGB handelt es sich bei gemeinsamem Eigentum, das zu Anteilen mehreren Personen gehört, um eine Bruchteilsgemeinschaft. Diese Bruchteilsgemeinschaft reguliert die Verpflichtung der Beteiligten gegenüber den anderen und der Bewirtschaftung der gemeinsamen Sache: D.h. alle Miteigentümer sind für die Lasten sowie die Erhaltungs- und Verwaltungskosten verantwortlich — gemessen an ihrem Anteil!
Haben Sie Fragen zum gemeinsamen Eigentum vor oder nach einer Trennung oder gibt es Schwierigkeiten zwischen den Eigentümern in der Bruchteilsgemeinschaft? Dann kontaktieren Sie uns! Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Immobilien- und Vertragsrecht, aber auch im Scheidungsrecht können wir Sie mit unserem Fachwissen unterstützen. Sie erreichen uns per Mail an info@mingers-kreuzer.de oder telefonisch unter 02461 / 8081.
Mehr zum Scheidungsrecht und Rechtsfragen rund um Immobilien erfahren Sie auch auf unserem Youtube-Kanal: Kanzlei Mingers & Kreuzer!
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]