Mit einer Schwangerschaft gehen häufig viele Veränderungen einher. Das gilt auch für das Berufsleben. Welcher besondere Schutz werdenden und stillenden Müttern zukommt, klären wir nachfolgend.
Jeder Arbeitgeber trägt schon per Gesetz im Rahmen einer Schwangerschaft eine besondere Verantwortung. Dabei soll der so genannte gesetzliche Mutterschutz dafür sorgen, dass Überforderungen, Gefahren, Gesundheitsschäden oder auch finanzielle Einbußen sowohl für das werdende Kind als auch für die Mutter vermieden werden. Speziell gelten die Schutzvorschriften neben Arbeitnehmerinnen auch für Auszubildende, Heimarbeiterinnen und Teilzeitkräfte.
Die Maßnahmen beim Mutterschutz erstrecken sich dabei auf verschiedene Bereiche des täglichen Arbeitslebens:
Grundsätzlich darf von Beginn der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste beziehungsweise innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung informiert worden ist. Eine Pflicht zur Information über eine Schwangerschaft ist nicht nötig. Das liegt im Ermessensspielraum der werdenden Mütter. Wir empfehlen aber die Mitteilung über den wahrscheinlichen Tag der Geburt. Denn nur so kann ihr Arbeitgeber auch die entsprechenden Vorschriften über den Mutterschutz befolgen.
Man unterscheidet zwischen einem generellen und einem besonderen Verbot der Beschäftigung. Bei Ersterem darf also sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht gearbeitet werden. Ein Beschäftigungsverbot während und nach der Schwangerschaft kann aber auch individuell durchgesetzt werden. Das gilt etwa dann, wenn zum Beispiel eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit für Mutter oder Kind vorliegt. Auch bei körperlich schwerer Arbeit oder im Umgang mit chemischen oder biologischen Gefahrenstoffen am Arbeitsplatz ist ein solches Szenario wahrscheinlich. Der Lohn wird bei einem besonderen Verbot der Beschäftigung weiter gezahlt, wobei der Arbeitgeber den Lohn von der Krankenkasse erstattet bekommt.
Im Mutterschutz (von Beginn an) erhält man von der Krankenkasse maximal 13 Euro pro Tag. Dieses Geld stockt der Arbeitgeber dann bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Der so genannte Mutterschaftslohn errechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Wochen. Wer privat versichert ist, bekommt einmalig 210 Euro.
Wie Sie sehen, sind die Rechte in einer Schwangerschaft umfangreich. Der Arbeitgeber muss im Mutterschutz entsprechende Vorschriften beachten und Rücksicht nehmen. Gleiches gilt für oben beschriebenen, finanziellen Ausgleich. Sollten Sie Fragen rund um Ihre Rechte während der Schwangerschaft haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
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