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Musterverfahren für Aktionäre im Abgasskandal?

30.05.2016

Bild: villorejo / Shutterstock.com
 
Im Fokus der Thematik um manipulierte Abgaswerte stehen natürlich die Rechte der Kunden. Mehrfach hatten wir aber davon berichtet, dass gerade auch Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen können. So kommt vor allem der Ersatz eines so genannten Kursdifferenzschadens in Betracht. Dabei muss in Deutschland grundsätzlich jeder Schaden individuell und substantiiert dargelegt werden. Das kann mitunter zu Beweisschwierigkeiten führen und die Gerichte überfordern. In den USA hingegen besteht die Möglichkeit eines Sammelverfahrens, in dem der Sachverhalt in einem Verfahren für alle Betroffenen entschieden wird. Ein solches Musterverfahren ist nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) unter bestimmten Gesichtspunkten auch hierzulande möglich.
 

LG Braunschweig leitet Musterverfahren für Aktionäre ein!

 
Das Landgericht Braunschweig hat das oben beschriebene Sammelverfahren wegen der Vielzahl von Schadensersatzklagen gegen Volkswagen eingeleitet. Ob Aktionäre also Schadensersatz respektive Kursverlust zugesprochen bekommen, soll nun in einem einheitlichen Verfahren geklärt werden. Einen entsprechenden Vorlagebeschluss hat das Gericht ab August 2016 angekündigt. Nach Bekanntmachung durch das zuständige Oberlandesgericht besteht für Betroffene die Möglichkeit einer Hemmung der Verjährung. Aktionäre können dann zunächst von einer Klage absehen und das Ergebnis des Sammelverfahrens abwarten.
 
Das Landgericht hat bis dato zehn Klagen gegen Volkswagen als Grundlage für die Einleitung des Verfahrens herangezogen. Im Detail geht es um Versäumnisse bezüglich der Informationspflichten gegenüber Anlegern. Wir hatten mehrfach darauf hingewiesen, dass der Vorstand trotz Kenntnis der manipulierten Software keine ad-hoc-Mitteilung erlassen hatte. Eine solche ist erst Wochen später ergangen und damit nicht rechtzeitig. Dementsprechend liegen evidente Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz vor.
 
Ob es noch zu einer Erweiterung des Sammelverfahrens kommt, wird sich in naher Zukunft entscheiden. Ein solches Szenario ist durchaus möglich und wird zeigen, für welche einzelnen Aktiengeschäfte dieses Verfahren gelten soll.
 
Aktionäre haben also ohne eigenes Risiko die Möglichkeit einer Überprüfung und Feststellung Ihrer Sachlage. Ein Sammelverfahren hat viele Vorteile für Anleger. Sollten Sie aus diesem Grund Fragen haben oder eine Beratung wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Mingers & Kreuzer natürlich gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere Informationen rund um den Abgasskandal finden Sie auch in unserer Rubrik oder auf unserem You-Tube-Kanal.

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