In einer umstrittenen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die einrichtungsbezogene Impfpflicht gebilligt und die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Betroffene haben trotzdem Chancen eine Impfung zu umgehen.
Die durch den §20a Infektionsschutzgesetz begründete einrichtungsbezogene Impfpflicht, sieht vor, dass Beschäftigte in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Altenheimen, Arztpraxen oder Rettungsdienst ab dem 15. März 2022 entweder geimpft oder genesen sein bzw. einen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung haben. Es handelt sich also technisch gesehen nicht um eine Impfpflicht, sondern eine „Nachweispflicht“ für bereits Beschäftigte. Dementgegen gilt ein Beschäftigungsverbot für nicht Geimpfte oder Genesene, die nach dem 16.03.2022 eingestellt werden sollen.
Den Arbeitgeber betrifft nur die Pflicht, den Impfstatus zu kontrollieren und zu dokumentieren. Legt der Arbeitnehmer keinen Impf-, Genesenen- oder Befreiungsnachweis vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet dies an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Ein Arbeitgeber hat kein Recht darauf aufgrund seiner Kontrolle einen Arbeitnehmer freizustellen oder die Lohnfortzahlung einzustellen. Das bestätigte auch das Arbeitsgericht in Dresden mit Hinweis auf §20a Abs. 3 Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber darf also kein Berufsverbot aussprechen und es besteht nach wie vor Anspruch auf Arbeit und Lohn!
Das Gesundheitsamt wird zunächst einmal hinweisen und einen Anhörungsbogen übersenden und zur Nachholung auffordern. Nach Ablauf einer Frist kann ein Bußgeld verhangen, gegebenenfalls auch ein Betretungs- bzw. Berufsverbot. Hierbei sind unbedingt mit anwaltlicher Unterstützung Rechtsmittel einzulegen. Es bestehen große Chancen Bußgeld zu beseitigen bzw. wesentlich zu reduzieren.
Allerdings endet – nach jetzigem Stand – die Impfpflicht an dem 31.12.2022, denn das Gesetz verfolgte vorrangig den Zweck die Impfquote in der Pflege kurzfristig zu erhöhen. Dies bietet Gestaltungsspielraum für Impfunwillige, denn die Behörden, Ämter und Gerichte sind derart überlastet, dass sie sich am wenigsten über diese Entscheidung freuen dürften. Das führt dazu, dass die Chancen gegen Bußgeldverfahren oder gar Berufsverbote seitens Arbeitgeber und/oder Gesundheitsamt äußerst hoch sind.
Zumindest könnte das Verwaltungsverfahren gegen verhängte Maßnahmen durch Widerspruch und weitere Rechtsmittel bis zum Ende der Impfpflicht gezogen werden. Förderlich dafür ist ebenfalls, dass nach aktueller Datenlage noch kein Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid oder gar ein Berufsverbot erhalten haben, senden Sie gerne eine E-Mail an die Office@mingers.law! Wir unterstützen Sie gerne.Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Instagramprofil und unserem YouTube-Kanal.
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