Bild: Lopolo/ shutter stock.com
Über 500.000 Kinder werden pro Woche Opfer von Mobbingattacken getroffen und jedes dritte Kind war bereits betroffen. Viele Eltern und Lehrer unterschätzen diese Form der psychischen Gewaltanwendung extrem. Dies beweist der tragische, erst kürzlich durch die Medien gegangene Fall einer elfjährigen Schülerin der Hausotter-Grundschule in Berlin. Das Mädchen wurde regelmäßig gemobbt, bis sie sich selbst das Leben nahm.
Mobbing schlägt sich vielmehr in psychischer als physischer Gewalt nieder. Typische Anzeichen dafür sind das gezielte Ausgrenzen, Bedrohen und Beleidigen des Opfers.
Damit einher geht oft der Leistungsabfall des Betroffenen gefolgt von der Unterrichtsverweigerung und häufig aufkommenden Krankheitssymptomen. Betroffene Schüler fangen an sich zu isolieren und können kein gesundes Selbstbewusstsein entwickeln.
Viele Schulen bieten Anlaufstationen für Mobbingopfer an. Das sind Vertrauenslehrer oder ähnliche Ansprechpartner. Allerdings sind diese oft überfordert – einen kleinen Streit und Mobbing zu differenzieren, lässt sich nicht immer von außen beurteilen. Das ist ein Problem. Denn das führt dazu, dass zahlreiche Mobbingfälle unbemerkt bleiben oder erst an die Oberfläche kommen, wenn die Situation eskaliert.
Gut, dass Sie fragen, denn da können Sie etwas tun. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Kind gemobbt wird, sollten Sie sich an den zuständigen Lehrer oder die Schulleitung wenden. Auch wenn es dem Kind erst einmal unangenehm sein könnte, ist es wichtig zu reagieren. Denn in solchen Fällen haben Sie das Recht immer auf Ihrer Seite. Unter anderem nach Art. 34 GG haben sowohl Lehrer als auch die Schule als Einrichtung haben eine Fürsorgepflicht gegenüber den ihnen anvertrauten Schülern.
Verletzen Lehrer und Schule diese Pflicht, kann der Betroffene Schadensersatz verlangen. Viel wichtiger ist aber, dass Sie gegen den Mobber selbst vorgehen können, da Mobbing zivil- und strafrechtlich verfolgt werden kann.
Unter 14-jährige Kinder haften generell nicht und können deswegen nicht belangt werden – Irrtum! Nach dem Zivilrecht kann ein Kind bereits ab dem Alter von sieben Jahren haften, wenn es einsichtsfähig genug ist und sich dessen bewusst ist, was es tut. Davon ist üblicherweise auszugehen, wenn das Kind jemanden bewusst verletzt oder quält.
Daher besteht in einem Mobbingfall unter anderem die Möglichkeit, durch einen Anwalt Unterlassungsansprüche durchzusetzen. Der Mobber muss sich verpflichten, sein Verhalten zu ändern, indem es eine Unterlassungserklärung unterschreibt. Wenn es das nicht tut, muss es mit einer hohen Vertragsstrafe rechnen. Dazu kommt, dass der Schädiger in einem solchen Fall verpflichtet ist, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Ab dem Alter von 14 Jahren können Kinder strafrechtlich haften. Der Jugendliche kann dann je nach Art des Mobbings wegen Beleidigung, Verleumdung und Nötigung nach dem Strafgesetzbuch belangt werden. Möglich ist auch die Strafbarkeit nach § 238 StGB wegen Nachstellung im Falle von Stalking. Oft hat das Mobbingopfer die Möglichkeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verlangen.
Kleiner Tipp an die Eltern: sowohl aus moralischen, als auch aus Kosten-Gründen sollten Sie sich regelmäßig fragen, ob ihr Kind nicht auch als mobbingwilliges Individuum andere Schüler schikanieren könnte.
Das Zeitalter der sozialen Medien verändert auch die heutige Art des Mobbings. Drohungen, Spott und Diskriminierungen im Internet können genauso belastend sein wie im Schulhof und im Klassenzimmer – wenn nicht belastender. Gemobbte können den Schädigern nicht nach Schulschluss entkommen, sondern sind ihnen rund um die Uhr ausgeliefert. Dazu kommt der Aspekt, dass das Internet viel mehr Leute erreicht als normal in der Schule. Ein Video, das viral geht, kann sich jedermann immer wieder ansehen.
Online-Mobbing ist sehr vielfältig. Es reicht von Beleidigungen über soziale Netzwerke bis hin zu der Erstellung von Fake-Profilen von Mitschülern, die mit beleidigenden Inhalten gefüllt werden.
Da das Internet juristisch gesehen ein öffentlicher Raum ist, gelten hier dieselben Regeln wie im echten Leben. Inzwischen sind etliche Gerichtsurteile bekannt, in denen Kinder sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich haften mussten, weil sie Mitschüler auf Onlineplattformen schikaniert haben.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zum Mobbing am Arbeitsplatz.
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