Die Bundesregierung ist sich einig, dass sie nicht auf Gas und Öl aus Russland verzichten will. Damit finanziert sie das System Wladimir Putins. Es stellt sich die rechtliche Frage, ob die Regierung damit Beihilfe zu Putins Angriffskrieg leistet?
Die Bundesregierung erntet viel Kritik, weil sie den Import von Öl und Gas aus Russland nicht stoppen will, um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Sie finanziere damit den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Abgesehen von moralischen Bedenken stellt sich die juristische Frage, ob sich die deutschen Regierungspolitiker dadurch wegen Beihilfe zum Angriffskrieg strafbar machen.
„Dies wäre dann der Fall, wenn die russischen Invasion eine Straftat darstellen würde, zu der die Bundesregierung Beihilfe nach § 27 Strafgesetzbuch (StGB) leistet“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Derzeit prüft der Internationale Strafgerichtshof, ob sich Wladimir Putin durch die russische Invasion des Verbrechens der Aggression schuldig macht.“
Dies ist international in Artikel 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Rom Statut) geregelt. Die nationale Regelung findet sich in § 13 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) und besagt: wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die eine offenkundige Verletzung der UN-Charta darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.
„Nach wohl einhelliger Meinung von Experten des Völkerstrafrechts ist der Straftatbestand der Aggression zu bejahen“, so Rechtsanwalt Markus Mingers. „Die Invasion verletzt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. Dies ist in § 13 Abs. 3 VStGB ausdrücklich als verbotene Angriffshandlung definiert.“
Zudem könnten durch russische Offiziere weitere Delikte verwirklicht worden sein. In Frage kommen Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 VStGB, etwa durch das Bombardieren einer Geburtsklinik, oder das Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 VStGB).
Nach § 1 VStGB können sich deutsche Regierungspolitiker als Gehilfen grundsätzlich strafbar machen. Europa zahlt Russland täglich bis zu einer Milliarde Euro für seine Energielieferungen. Das Geld geht teilweise direkt an russische Staatsunternehmen. Vor Beginn des russischen Angriffskrieges hat Deutschland 200 Millionen Euro gezahlt – jetzt dürfte es viel mehr sein: der Krieg führt zum Preisanstieg und damit auch zu höheren Einnahmen des russischen Staates. Der Druckaufbau durch wirtschaftliche Isolierung und Sanktionierung Russlands erzielt hier somit den gegenteiligen Effekt.
Medien und Politiker behaupten, dass die Gelder zur Kriegsführung verwendet werden und in diesen Zahlungen somit eine strafrechtlich relevante Hilfeleistung zum Angriffskrieg zu sehen ist. Dagegen argumentieren Militärökonomen, dass Russland Waffen in Eigenproduktion herstelle und seine Soldaten in Rubel bezahle. Diese könne das Land beliebig nachdrucken – es sei somit nicht auf ausländische Zahlungen zur Aufrechterhaltung der Kriegsmaschinerie angewiesen. Aus militärökonomischer Sicht könne der Krieg auch mit Embargo unbegrenzt lange weitergehen.
„Aus rechtlicher Sicht gilt, dass der Beihilfetatbestand nur die objektive Förderung und nicht die Ermöglichung der Haupttat voraussetzt“, legt Rechtsanwalt Markus Mingers dar. „Kausalität im Sinne einer Ermöglichung der Fortführung des Angriffskrieges durch die Geldzahlung ist nicht erforderlich.“ Durch einen Zahlungsstopp könnten Russland etwa 40 % der Staatseinnahmen wegbrechen. Indem weiterhin Geldzahlungen erfolgen, wird insbesondere die Bevölkerung weiterhin versorgt und so ein Widerstand der Bürger gegen den Krieg unwahrscheinlicher.
„Gerade vor dem Hintergrund der immensen Größenordnung der Geldzahlungen erscheint die Argumentation der Aufrechterhaltung des Machterhalts durch die Milliardenzahlungen aus Deutschland und die daraus folgende Kriegsförderung durchaus plausibel“, hält Mingers fest. „Ein Zahlungsstopp könnte die Kriegsführung zumindest erschweren. Damit könnte eine Hilfeleistung angenommen werden.“
Nach aktuell herrschendem Rechtsverständnis ist es praktisch ausgeschlossen, dass der Generalbundesanwalt und Gerichte eine Strafbarkeit bejahen. Schon in Vergangenheit wurden ähnliche Bemühungen als strafbare Beihilfehandlung abgelehnt. Dabei ging es nicht nicht nur um Geld, sondern auch um Waffenlieferungen oder Zurverfügungstellung des eigenen Territoriums für völkerrechtswidrige Angriffe. Meist ist es am fehlenden hinreichend engen Zusammenhang gescheitert.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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