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Mietwahnsinn – durch diese 10 Schritte verhindern Sie eine Mieterhöhung!

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Bild: Rawpixel.com / shutterstock.com
 
Die Tendenz der Mietpreise geht immer weiter nach oben. Doch es gibt Möglichkeiten, einen höheren Preis für die eigene Wohnung zu verhindern!
 
 

Was tun nach einer angekündigten Erhöhung?

 
Wenn Sie das Schreiben Ihres Vermieters erhalten, haben Sie zwei Monate plus die verbleibenden Tage des Monats Zeit, um zu reagieren. Ist eine solche Erhöhung unzulässig, haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs. Möchte der Vermieter sich gegen den Widerspruch wehren, bleibt ihm nur eine Klage.
 
Doch aufgepasst: Verlieren Sie vor Gericht, müssen Sie die Verfahrenskosten, sowie die Mieterhöhung rückwirkend zahlen.
 
 

In diesen zehn Fällen ist eine Mieterhöhung unzulässig!

 
Formfehler: Hält das Schreiben nicht die Vorgaben ein, dürfte es unzulässig sein. Allerdings gibt es bei einem solchen Schreiben nicht viele Vorgaben, die es einzuhalten gilt. Das Schreiben muss lediglich an alle im Mietvertrag stehenden Mieter adressiert sein und eine Begründung des Sachverhaltes enthalten.
 
Örtlicher Mietspiegel: Grundsätzlich sollte der Preis Ihrer Wohnung nicht über dem der Nachbarwohnung liegen. Nach Einflussfaktoren von Größe, Baujahr und Ausstattung wird der örtliche Mietspiegel bestimmt, den Ihre Miete nicht zu hoch übersteigen darf.
 
Vergleichswohnungen: Falls kein Mietspiegel vorhanden ist, darf der Vermieter als Begründung für die Erhöhung drei Vergleichswohnungen angeben. Allerdings müssen diese überprüfbar sein. Halten die Angaben der Prüfung nicht stand, ist eine Erhöhung unzulässig.
 
Quadratmeterzahl: Oftmals wird die exakte Zahl nicht so genau genommen. Ist die tatsächliche Zahl nicht die, die im Mietvertrag zu finden ist, ist eine Anpassung der Miete möglich.
 
Modernisierung: Modernisierungen müssen vom Vermieter im Vorfeld angekündigt werden, gleiches gilt für eine damit verbundene Mieterhöhung. Grundsätzlich müssen solche Maßnahmen allerdings im Rahmen bleiben und können bei zu großem Umfang unzulässig sein.
 
Instandhaltung: Modernisierungen werden Mietern oft auch als Instandhaltungen verkauft. Eine Instandhaltung wäre ein Austausch durch etwas Gleichwertiges, erst bei einem entstehenden Vorteil redet man von einer Modernisierung. Kosten einer Instandhaltung können nicht auf die Miete umgelegt werden, wodurch dieser Unterschied wichtig ist.
 
Zeit der Erhöhungen: Die Zweitspanne zwischen Mietbeginn oder der letzten Erhöhung und einer angestrebten Mieterhöhung muss Minimum ein Jahr betragen. Addiert man die Überlegungsfrist erhält man eine minimale Zeitspanne von 15 Monaten.
 
Kappungsgrenze: Die Kappungsgrenze besagt, dass eine Miete innerhalb von drei Jahren nicht um 20 Prozent steigen darf. In angespannten Märkten sind sogar nur 15 Prozent zulässig.
 
Index- und Staffelmiete: Bei der Indexmiete passt sich die Miete jedes Jahr der Inflationsrate an. Bei der Staffelmiete wird bereits im Mietvertrag festgelegt, zu welchen Zeitpunkten sich die Miete erhöht. Die Absprachen müssen eingehalten und nicht überschritten werden.
 
Mietpreisbremse: Im Falle einer Neuvermietung darf der örtliche Mietspiegel nur um maximal 10 Prozent überschritten werden.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Mieterhöhung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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