Bild: fizkes / shutterstock.com
Wer Häuser oder Wohnungen vermietet, geht eine Menge Verpflichtungen ein. Als Vermieter muss man sich nicht nur um Reparaturen, Renovierungen oder um einen potentiellen Mieter kümmern. Es gilt vor allem den Mietvertrag so auszuarbeiten, dass Sachverhalte klar und deutlich geregelt sind.
Mit diesen 10 Punkten im Überblick werden Sie zu einem zufriedenen Vermieter!
- Mietkaution als Sicherungsmittel:
Das Verlangen von einer Mietkaution ist für Sie, als Vermieter, unerlässlich. Die Höhe der Mietkaution kann ausgehandelt werden, wobei die Obergrenze bei drei Monatsmieten liegt.
- Haftpflichtversicherung:
Vor Vertragsabschluss sollte klar sein, dass der zukünftige Mieter über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie dazu einen Nachweis.
- Inklusiv-Mieten:
Miete und Nebenkosten können zusammen als eine Inklusiv-Miete berechnet werden. Der Vorteil für Sie: Die jährliche Abrechnung der Betriebskosten ist nicht erforderlich. Durch stark schwankende Rohstoffpreise können diese Kosten jedoch steigen. Eine solche Erhöhung können Sie aber nur durch eine Klausel im Vertrag an den Mieter weitergeben!
Die übliche Kostenfrage: Wer muss was zahlen?
- Transparente Betriebskosten:
Für den Mieter müssen die Betriebskosten klar sein. Legen Sie also eindeutig im Mietvertrag fest, was der Mieter zu zahlen hat und wofür er aufkommen muss!
- Ausschluss der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung:
Vermieter müssen nach § 536 a Absatz 1 unabhängig vom Verschulden für Mängel in der Mietwohnung haften. Deshalb sollten Sie im Mietvertrag den Ausschluss einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung verankern. Bei Formularmietverträgen muss so ein Ausschluss oft ergänzt werden.
- Check der Kleinreparaturklausel:
Diese Klausel sollte nur Kleinreparaturen umfassen. Damit ist das Beheben kleiner Schäden an Installationsgeräten gemeint, zum Beispiel für Elektrizität, Wasser und Gas.
Der Mieter kann durch eine festgelegte Klausel dazu verpflichtet werden, Kosten für die Instandhaltung seiner Wohnung zu übernehmen. Eine Kostenobergrenze von 75 bis zu 100 Euro gilt hierbei als zulässig. Die Rechtsprechung beschränkt die jährliche Gesamtbelastung des Mieters durch Kleinreparaturen auf maximal acht Prozent der Jahreskaltmiete.
- Prüfen der Schönheitsreparaturklausel:
Vor Abschluss des Mietvertrages sollte geklärt sein, für welche Schönheitsreparaturen der Mieter aufkommen muss. Die Renovierungspflicht bemisst sich am Abnutzungsgrad während der Mietzeit. Unser Tipp: Allgemein gültige Formulierungen zu Schönheitsreparaturen sollten nicht verklausuliert werden. Komplexe Umschreibungen könnten letztendlich zur Unwirksamkeit führen.
- Mitvermietung oder Nutzungsüberlassung:
Überprüfen Sie als Vermieter im Vertrag die Formulierungen zur Mitvermietung und Nutzungsüberlassung.
Vermieten Sie z.B. eine Einbauküche mit, können Sie eine höhere Miete verlangen. Sie stehen jedoch zeitgleich in der Pflicht, dass sich die Küche in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
- Ausschluss einer Untervermietung:
Im Mietvertrag sollte festgehalten werden, dass Sie bei einer Untervermietung um Erlaubnis gefragt werden müssen. Gewisse Einschränkungen zur Untervermietung sind gesetzlich möglich.
- Widerspruch zur Fortsetzung des Mietverhältnisses:
Sollte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung bleiben und Sie widersprechen nicht, kann das Mietverhältnis fortgesetzt werden.
Verankern Sie einen Fortsetzungswiderspruch im Mietvertrag, um für Ihre Rechtssicherheit zu sorgen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Mietrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.