Der Bundesgerichtshof hat am 14.07.2011 entschieden, dass einem Pächter kein Scchadensersatzanspruch gegen den Verpächter zustehet aufgrund von Umsatzeinbußen nach dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz.
Das durch das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz eingeführte Rauchverbot in öffentlichen Gaststätten führe nach Ansicht des Bundesgerichshofes nicht zu einem Mangel des Pachtgegenstandes. Die aus dem dem Rauchverbot resultierende Gebrauchsbeschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache, sondern beziehe sich vielmehr auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters.
Die Konsequenzen und ein eventueller Schaden eines gesetzlichen Rauchverbots in Gaststätten fielen daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters und nicht in die Sphäre des Verpächters.
Ferner sei der Verpächter einer Gaststätte nicht dazu verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich zulässigen Raucherbereich einrichten kann. Auch eine solche Verpflichtung würde einen Mangel der Pachtsache voraussetzen, der hier jedoch nicht gegeben sei.
Wenn Sie Fragen zum Schadensersatzrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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