Der BGH hat mit Urteil vom 13.04.2011 entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Nebenkostennachforderung für einen vor einer Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum eine Insolvenzforderung darstellt.
Dies gilt auch dann, wenn die Nebenkostenabrechnung erst nach Insolvenzeröffnung erstellt wurde.
Dies gilt auch für den Fall, dass der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung eine Erklärung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat dahingehend, dass die Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden können.
Diese Erklärung bewirkt nach dem BGH nicht, dass eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert.
Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht werden, sondern muß zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Im vorliegenden Fall war das Insolvenzverfahren jedoch aufgehoben worden, so dass der Vermieter die Forderung wieder gegen den beklagten Mieter persönlich geltend machen konnte.
Wenn Sie Fragen zum Mietrecht oder Insolvenzrecht haben, können Sie sich hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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