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Der Verlust des eigenen Schlüssels ist nicht nur ärgerlich, sondern auch gefährlich. Wie Sie in einem solchem Fall vorgehen sollten, erfahren Sie nun bei uns!
Grundsätzlich ist ein Mieter dazu verpflichtet, auf die Dinge, die er vom Vermieter erhält, aufzupassen. Geschieht dies nicht, haftet der Mieter. Darunter fällt auch der Verlust des eigenen Schlüssels, wenn der Mieter dafür verantwortlich ist. Ein Beispiel für eine Verschuldung wäre der Diebstahl eines Schlüssels unter der Fußmatte. Für die entstandenen Kosten muss der Mieter selber aufkommen. Ob hier nun nur ein weiterer Schlüssel angefertigt wird oder direkt die gesamte Anlage getauscht wird, darf der Vermieter entscheiden. Im Glücksfall springt die Hausratversicherung ein und zahlt die Folgekosten.
Verliert ein Mieter also den Wohnungsschlüssel sollte der Vermieter umgehend in Kenntnis gesetzt werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Da die Gefahr besteht, dass sich fremde Zutritt zur Wohnung verschaffen können, wird von einem einfachen Umstieg auf den Zweitschlüssel abgeraten. Besondere Vorsicht gilt bei gleichzeitigem Verlust des Portemonnaies oder einem Anhänger mit Adresse.
Ein Vermieter darf prinzipiell keinen Schlüssel einer bewohnten Mietwohnung besitzen. Bei der Übergabe muss dieser alle existierenden Exemplare aushändigen und darf die Wohnung somit nicht mehr betreten, auch nicht, wenn er dies gegenüber dem Mieter mit einem Notfall begründet.
Gleiches gilt allerdings auch für den Mieter. Auch dieser muss bei Auszug alle Schlüssel abgeben, also auch die eigen angefertigten. Die Kosten für diese darf er jedoch nicht Zurückverlangen.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Schlüssel-Verlust”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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