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Mieterhöhungen werden leider viel zu häufig akzeptiert. In zahlreichen Fällen ist der Vermieter allerdings nicht zu dieser berechtigt. So vermeiden Sie die unliebsame Erhöhung.
Grundsätzlich sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren. Aufgrund der Überlegungsfrist haben Sie nach dem Erhalt des Briefes zwei Monate plus die fehlenden Tage bis Monatsende Zeit, die Sachlage zu prüfen. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie allerdings, falls gewünscht, einen Widerspruch einlegen. Akzeptiert der Vermieter diesen nicht, bleibt nur noch eine Klage.
Übrigens: Der Vermieter darf Sie bis zur Klärung des Sachverhaltes nicht deswegen vor die Tür setzen.
Zahlreiche Mieterhöhungen werden ohne Widerspruch akzeptiert, obwohl diese unzulässig ist. In folgenden Fällen haben Sie gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch:
Modernisierung: Eine Modernisierung plus Mieterhöhung muss prinzipiell angekündigt werden. Zudem muss sich diese in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen abspielen.
Instandhaltung statt Modernisierung: Eine Instandhaltung wäre beispielsweise das Ersetzen eines defekten Gegenstandes durch ein identisches Produkt. In diesem Fall darf die Miete nicht erhöht werden, da der Mieter dadurch keinen Vorteil hat. Dieser ist allerdings für eine Erhöhung zwingend notwendig.
Fehler bei der Form: Ein Schreiben bezüglich einer Mieterhöhung muss in jedem Fall eine Begründung beinhalten. Darüber hinaus muss der Brief an Sie und an alle anderen Mieter adressiert sein.
Zeitpunkt der letzten Erhöhung: Grundsätzlich sind Mieterhöhungen nur dann zulässig, wenn die letzte Erhöhung bereits ein Jahr zurückliegt. Gleiches gilt im Falle eines Einzuges. Auch hier muss der Vermieter zunächst ein Jahr warten.
Mietspiegel: Der örtliche Mietspiegel bestimmt, wie teuer Ihre Wohnung maximal sein darf. Beeinflusst wird dieser von der Lage, der Größe, der Ausstattung und dem Baujahr. Verlangt der Vermieter einen höheren Betrag, können Sie dagegen vorgehen.
Mietpreisbremse: Die Miete einer Wohnung darf im Falle einer Neuvermietung nicht mehr als zehn Prozent von dem örtlichen Mietspiegel abweichen. Lediglich bei einem Neubau nach Oktober 2014 greift diese Regelung nicht.
Index- und Staffelmietvertrag: Bei einem Indexvertrag orientiert sich die Miete jährlich an der Inflationsrate. Im Falle eines Staffelmietvertrag werden Erhöhungen bereits im Vorhinein festgelegt. Eine Überschreitung wäre in beiden Fällen nicht rechtens.
Vergleichswohnung: Der Vermieter kann zur Rechtfertigung seiner geforderten Miete Vergleichswohnung heranziehen, welche allerdings von den Mietern überprüfbar sein müssen. Zulässig ist dies jedoch nur, wenn kein Mietspiegel vorliegt.
Größe der Wohnung: In einigen Fällen entspricht die Quadratmeterzahl im Mietvertrag nicht der tatsächlichen Größe. Daher ist es ratsam, die Wohnung auszumessen. Im Anschluss wäre eine Anpassung der Miete möglich.
Kappungsgrenze: Grundsätzlich bestimmt der Mietspiegel die Obergrenze der Miete. Allerdings muss der Vermieter auch die Kappungsgrenze beachten, die besagt, dass Mieten innerhalb von drei Jahren nicht um 20 Prozent erhöht werden dürfen. In angespannten Märkten liegt diese Vorgabe sogar bei 15 Prozent.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Mieterhöhung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel
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