Die beiden jüngsten Urteile des BGH’s zum Thema Mietrecht und Schönheitsreparaturen sind Paukenschläge, die Millionen Mieter erfreuen werden:
Der erste Fall betrifft Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind und eine Renovierungsklausel im Vertrag haben. Hier muss der Mieter nur Abnutzungen beseitigen, die er verursacht hat und keine Gebrauchsspuren des Vormieters. Folge: die gesamte Klausel war unwirksam und der Vermieter muss die gesamte Renovierung tragen.
Die zweite Entscheidung erklärt sogenannte Quotenklauseln für unwirksam. Nach solchen Klauseln mussten Mieter bislang die anteiligen Kosten fürs Streichen und Tapezieren bezahlen, wenn sie vor Ablauf der Renovierungsintervalle ausziehen.
Mieter können damit einfach vor Ablauf der üblichen Renovierungsfrist ausziehen, ohne irgend etwas zu bezahlen.
Die Mieter können nun sogar das Geld vom Vermieter zurück verlangen, wenn sie ohne eine juristische Verpflichtung die Wohnung renoviert haben. Dafür gilt jedoch eine 6 monatige Verjährungsfrist nach Vertragsende.
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