Der BGH hat am 17.11.2010 entschieden, dass es bei der Betriebskostenabrechnung alleine darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch richtig wiedergegeben wird.
Insofern die in der Abrechnung angegebenen Verbrauchswerte auf einer Ablesung eines geeichten Messgerätes beruhen, spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass diese auch den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben.
Diese Vermutung gilt nicht für nicht geeichte Messgeräte.
Bei Verwendung von nicht geeichten Messgeräten muß der Vermieter beweisen, dass die eingesetzten Werte richtig sind.
Insofern ihm dieser Beweis gelingt, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1 a Eichgesetz nicht entgegen.
In diesem vorliegenden Fall ist dies durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geschehen.
Wenn Sie mehr Informationen zum Mietrecht benötigen, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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