Der BGH hat in seinem Urteil vom 02.03.2011 entschieden, dass ein Mangel bei einer Flächenabweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 %, den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Mietminderung berechtigt
Die Minderung der Miete ist in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.
Der Vermieter ist nicht mit dem Argument zu hören, dass der Mieter ja alle für seine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht hatte.
Wenn Sie weitere Fragen zum Mietrecht haben, können Sie sich hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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