Der BGH hat mit seinem Urteil vom 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung, die gem. § 559 Abs. 1 BGB nach einer durchgeführten Modernisierungsmaßnahme vorgenommen wird, nicht deshalb unzulässig ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung gem. § 554 Abs. 3 BGB vorausgegangen war.
Sinn und Zweck der Ankündigungspflicht sei, dass es dem Mieter ermöglicht werden solle, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und ggf. von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Sinn und Zweck der Ankündigungspflicht sei jedoch nicht, dass diese Tatbestandsvoraussetzung dafür sei, dass der Vermieter die Kosten der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen gem. § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umlegen könne.
Wenn Sie weitere Fragen zum Mietrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Anwälte aus Jülich wenden.
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