Der BGH hat mit Urteil vom 29.06.2011 entschieden, dass die mietrechtliche Norm des § 548 Abs. 1 BGB, welche vorsieht, dass die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsachen in 6 Monaten verjähren, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist.
Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt vielmehr der Regelverjährung von 3 Jahren.
Wenn Sie Fragen zum Mietrecht haben, können Sie sich hier an Ihre Anwälte in Jülich wenden.
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