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Beleidigungen stellen grundsätzlich eine Straftat dar. Doch ist es auch möglich, dass ich wegen der Nutzung vulgärer Ausdrücke meine Wohnung verliere?
In einem Prozess vor dem Amtsgerichts Neuruppin kam es kürzlich zu einer Entscheidung in einem solchen Fall. In dem Berliner Mietobjekt, welche im Erdgeschoss von einem kleinen Unternehmen genutzt wird, geriet eine Mitarbeiterin dieser Firma mit einem weiteren Mieter aneinander. Diese bat den Mieter, den Urin seiner Hunde zu beseitigen, welcher sich im Flur befand. Daraufhin wurde die Mitarbeiterin als „Fotze“ betitelt.
Als Folge dessen kündigte der Vermieter die Wohnung des Mieters fristlos, was dieser jedoch nicht akzeptiere wollte. Er war der Auffassung, dass die Kündigung ungerechtfertigt sei, da die Mitarbeiterin ihn während der Aufforderung unfreundlich anging und er bereits vorhatte, den Urin zu beseitigen.
Das Gericht teilte die Auffassung jedoch nicht und erklärte die Kündigung für rechtmäßig, da es dem Vermieter nicht zuzumuten sei, das Verhältnis weiter bestehen zu lassen. Der Mieter muss die Wohnung nun räumen und dem Vermieter übergeben.
Derartige Beleidigungen müssen in jedem Fall geahndet werden, da sie eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellen. Dies gilt sowohl für Entgleisungen gegenüber dem Vermieter, als auch für andere Bewohner des Hauses.
Da sich die Mitarbeiterin in dem angesprochenen Fall nahezu täglich im Haus aufhält, muss sie als Teil der Gemeinschaft gewertet werden, wodurch sie dem Schutzbereich des Hausfriedens unterliegt.
Ja, die gibt es! Wenn es beispielsweise zu einem Austausch von Beleidigungen beider Parteien gekommen ist, könnte die Kündigung für unwirksam erklärt werden. Ebenso, falls der Mieter in einem extremen Maß provoziert worden ist. Dies entschuldigt zwar keine Beleidigung, allerdings kann hier ein milderes Maß angelegt werden. Zudem gilt es die soziale Herkunft und die Aufnahme des Beleidigten zu berücksichtigen.
Dass die Mitarbeiterin in diesem Fall maximal unhöflich gewesen ist, reicht somit nicht aus, weshalb das Gericht die Kündigung bestätigte.
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